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Antwort auf Fällt das unter Gewährleistung?

# - heute - 20:01:00Der nachfolgende Inhalt ist unverbindlich...

Jaja, das allseits bekannte Leid mit Garantie und Gewährleistung sowie Beweisumkehr...

Unter dem Begriff Gewährleistung versteht man eine gesetztliche Verpflichtung zur Sachmangelhaftung. Das heißt, Art und Umfang der Haftung gibt der Gesetzgeber ganz klar vor. Dies wären in diesem Fall zunächst die 2 Jahre Gewährleistung auf Neuwagen und 1 Jahr auf Gebrauchtwagen. Hier kann der Käufer bei einem Sachmangel unter Umständen Ansprüche geltend machen - Instandsetzung, Minderung, Wandlung, Rücktritt. In diesem Zusammenhang müssen bestimmte Vorgangsweisen eingehalten und vertretbare Fristen akzeptiert werden.

Unter dem Begriff Garantie versteht man die Willenserklärung des Verkäufers, über den gesetztlichen Umfang hinaus, freiwillig Leistungen vertraglich zu erbringen. Art und Umfang liegen meist unter den gesetztlichen Verpflichtungen - zum Beispiel bezahlt die Werkstatt bei einem Sachmangel die Materialkosten und der Kunde den Lohn oder anders herum.

Während die Restgewährleistung mit Veräußerung des Produktes auf den neuen Käufer übergeht, kann dies bei der Garantieerklärung ausgeschlossen werden.

Gewährleistung ist nicht mit Garantie zu verwechseln! Auf Gewährleistung hat man gesetztlichen Anspruch, auf Garantie nicht.

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Was heißt das für dich? Zunächst mal, dass dein Händler ein Jahr Gebrauchtwagengewährleistung geben muss. Im Rahmen dieser Gewährleistung haftet der Händler die ersten 6 Monate auf jedenfall für Sach- und Rechtsmängel, die nicht auf Verschleiß zurück zu führen sind. nach diesen 6 Monaten tritt eine Beweisumkehr ein - soll heißen, dass du dem Händler beweisen musst, dass der Mangel NICHT auf dich zurück zu führen ist (unsachgemäßer Umgang usw.). In den ersten 6 Monaten muss der Händler dir beweisen, dass du Verursacher des Mangels bist und dieser nicht bereits bei Erwerb vorgelegen hat.

In der Regel nutzt der Händler (Hersteller) den gesetztlichen Zeitraum komplett, um den Kunden natürlich zufrieden zu stellen. Lieber stellt er den Kunden zufrieden als sich auf einen langen Rechtstreit einzustellen. Diese Kosten sind in den Preisen bereits mit einkalkuliert. Er kann, muss aber nicht. Darüber hinaus gibt es häufig 36 Monate Gebrauchtwagengarantie - doch das steht genau in deinem Kaufvertrag.

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In diesem Fall bedeutet das realistisch betrachtet, dass du eigentlich nur auf Kulanz hoffen kannst. Ich denke, es dürfte schwer werden, einen Beweis sachlich und juristisch korrekt wegen eines abgerissenen Bolzens zu führen. Aufwand und Nutzen klaffen hier weit auseinander.

Ich denke, ein sachliches Gespräch entspannt die Lage...


Wie gesagt, ich bin kein Jurist - die Infos sind unverbindlich. Ich empfehle auf jedenfall eine Recherche im Netz.