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Richtlinien zu Beleuchtungseinrichtungen (Ein-/Anbaupositionen und weitere Vorgaben)

Allgemeine Vorschriften und Erläuterungen zum Messen der angegebenen Maße

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so an-/eingebaut werden, dass unter normalem Gebrauch die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden können.
Vor Allem muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.
Die im Folgenden genannten Höhen und Ausrichtungn aller Leuchten beziehen sich auf ein Fahrzeug im unbeladenen Zustand, welches auf einer ebenen, horizontalen Fläche steht.

Sind keine besonderen Vorschriften genannt, dann müssen die Leuchten eines zusammengehörenden Leuchtenpaares:
- symmetrisch zur Längsmitte am Fahrzeug angebracht werden
- annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften (d.h. gleiche Abstrahlung) aufweisen
An Fahrzeugen mit unsymmetrischer Bauform müssen die Vorgaben so weit es geht umgesetzt werden.


Die maximale Höhe (Abstand vom Boden) ist vom höchsten Punkt der leuchtenden bzw. reflektierenden Flächezu messen.

Die minimale Höhe (Abstand vom Boden) ist vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche (Lichtaustrittskante) bzw. reflektierenden Fläche zu messen.


1. Abblendlicht

in der Breite: max. 400 mm vom äußersten Punkt
in der Höhe: 500-1200 mm
Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 15, nach unten: 10, nach außen: 45, nach innen: 10

elektr. Schaltung: Die paarweise Zuschaltung von zusätzlichen Fernscheinwerfern zum Abblend- und/oder Fernlicht ist zulässig. Beim Übergang zum
Abblendlicht müssen jedoch alle Fernscheinwerfer gleichzeitig abschalten.
Einschaltkontrolle: wahlweise grüne Kontrolleuchte (keine Vorschrift)

Zusatz für Kfz mit Scheinwerfern für (Fern- und) Abblendlicht, die mit Gasentladungslichtquellen (Xenon) ausgestattet sind:
a) eine automatische Leuchtweitenregelung muss vorhanden sein
b) eine Scheinwerferreinigungsanlage muss vorhanden sein
c) muss mit einer Schaltung versehen sein, die sicherstellt, dass das Abblendlicht auch bei angeschaltetem Fernlicht ständig leuchtet.

Die Anforderungen gelten sowohl für serienmäßige Ausstattung als auch für Nachrüstungen.


2. Fernlicht

Anzahl:
nach ECE: Zwei oder Vier
nach StVZO: Zwei bis Vier (auch Sechs, wenn vier der Scheinwerfer versenkbar sind)
Position nach ECE: vorne am Fahrzeug, so dass entgegenkommende Fahrzeugführer nicht von Reflexionen gestört werden.
in der Höhe: keine besondere Vorschrift
Winkel der Sichbarkeit: nach oben: 5, nach unten: 5, nach außen: 5, nach innen: 5

elektrische Schaltung: Die paarweise Zuschaltung von zusätzlichen Fernscheinwerfern zum Abblend- und Fernlicht ist zulässig. Beim Übergang zum Abblendlicht müssen jedoch alle Fernscheinwerfer gleichzeitig abschalten.
Einschaltkontrolle: Vorgeschrieben ist eine blaue Kontrolleuchte

Anmerkung: Die Lichtstärke aller gleichzeitig einschaltbaren Fernscheinwerfer darf nicht höher als 225000 cd sein. Es dürfen nicht mehr als vier Fernscheinwerfer gleichzeitig eingeschaltet werden können bzw. leuchten.


3. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)

in der Höhe
nach EG-Richtlinie: seitliche 500-1500 mm, bauartbedingt bis 2300 mm; übrige 350-1500 mm, bauartbedingt bis 2100 mm
nach StVZO: nicht reglementiert

Anzahl:
nach StVZO: Anzahl nicht vorgeschrieben, immer paarweise angebracht, vorne und hinten

Einschaltkontrolle: Optische oder akustische Kontrolle ist vorgeschrieben für vordere und hintere Blinker

Frequenz: Frequenz 90 ± 30 Perioden. Leuchten einer Seite müssen synchron aufleuchten.

Winkel der Sichtbarkeit Blinker vorne: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach außen: 80, nach innen: 45      

Winkel der Sichtbarkeit Blinker hinten: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach außen: 80, nach innen: 45

Winkel der Sichtbarkeit Blinker seitlich: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach vorne und hinten: im Bereich 5-60 Grad ausgehend vom Fahrzeug.

Warnblinkanlage: elektr. Schaltung mittels eines gesonderten Schalters zum gleichzeitigen betätigen aller Fahrtrichtungsanzeiger, Einschaltkontrolle vorgeschrieben nach StVZO durch eine Kontrolleuchte für rotes Licht. Auch möglich durch das Blinken zwei getrennter Blinker-Anzeigen im Tacho.

Anmerkung: Vordere und seitliche Blinkleuchten können in einer Leuchte kombiniert sein.


4. Nebelscheinwerfer

Anzahl: zwei
Farbe: weiß oder hellgelb
in der Breite: keine besondere Vorschrift
in der Höhe: nicht höher als die Scheinwerfer für Abblendlicht, nach ECE also mindestens 250mm.
elektrische Schaltung: mit Abblend-, Fernlicht wenn der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt. Mit Begrenzungslicht möglich, wenn die Lichtaustrittsfläche der Nebelscheinwerfer nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite entfernt ist.

Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 5, nach unten: 5, nach außen: 45, nach innen: 10


5. Tagfahrleuchten

Anzahl: zwei
Höhe: 250-1500 mm
Abstand voneinander: mindestens 600mm, bei Gesamtbreite des Fahrzeuges unter 1300mm mindestens 400mm Abstand
Abstand zur äußeren breitesten Stelle des Fahrzeuges: maximal 400 mm
elektrische Schaltung: Tagfahrleuchten müssen automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden.

Anmerkung: Tagfahrleuchten dürfen am Tag auch bei Sichtbedingungen, die das Einschalten der Scheinwerfer nicht erfordern, eingeschaltet sein.


6. Bremsleuchten

Anzahl: zwei vorgeschrieben, insgesamt zulässig jedoch auch drei oder vier.        

Höhe: 350-1500 mm (bauartbedingt auch bis 2100 mm)
Abstand voneinander: So weit wie möglich voneinander entfernt

Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach außen: 45, nach innen: 45


7. Dritte Bremsleuchte

Zulässig an allen anderen mehrspurigen Fahrzeugen.

Höhe: höher als die anderen Bremsleuchten 

Anmerkung: Bei Fahrzeugen bei denen der hintere Teil getrennt wird (Z.B. zwei Türen) und die Bremsleuchte somit nicht über den Türen und auch nicht mittig angebracht werden kann, darf sie maximal 150mm nach rechts oder links versetzt werden.         


8. Schlussleuchten/Rückleuchten

Anzahl: Zwei. Nach StVZO wahlweise auch vier möglich.
Höhe: 350-1500mm (bauartbedingt auch bis 2100mm)
Abstand zur äußeren breitesten Stelle des Fahrzeuges: maximal 400mm

Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach außen: 80, nach innen: 45


9. Nebelschlussleuchten

Vorgeschrieben, nach StVZO bei allen Fahrzeugen ab EZ 01.01.91 und schneller 60 km/h; laut ECE bei Fahrzeugen schneller 25km/h
Anzahl: einer oder zwei

Höhe: 250-1000mm (Bei Geländefahrzeugen bis maximal 1200mm)

Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 5, nach unten: 5, nach außen: 25, nach innen: 25

Anmerkung: Ist nur eine Nebelschlussleuchte vorhanden, so muss diese auf der Längsmitte oder links von dieser angebracht sein.     

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben nach StVZO Kontrolleuchte für gelbes Licht.      


10. Rückfahrscheinwerfer    

Vorgeschrieben nach StVZO bei Fahrzeugen ab EZ 1.1.87
Anzahl: ein oder zwei in Längsrichtung
In der Breite: keine besondere Vorschrift
Höhe: 250-1200 mm
elektrische Schaltung: Funktion nur bei eingelegtem Rückwärtsgang

Winkel der Sichtbarkeit bei einem Rückfahrscheinwerfer: nach oben: 15, nach unten: 5, nach außen: 45, nach innen: 45

Winkel der Sichtbarkeit bei zwei Rückfahrscheinwerfern: nach oben: 15, nach unten: 5, nach außen: 45, nach innen: 30


11. Kennzeichenbeleuchtung

Vorgeschrieben für das hintere Kennzeichen. Außreichende Beleuchtung durch für diesen Zweck genehmigte Glühbirnen oder zugelassene, selbstleuchtende Kennzeichen.


12. Rückstrahler hinten

Vorgeschrieben, nicht dreieckig
Anzahl: zwei, wenn der Anbau in der folgend genannten Position nicht möglich ist, auch vier möglich (siehe dazu Anbringung zusätzlicher Rückstrahler)

Höhe: 350-900 mm
Abstand zur äußeren breitesten Stelle des Fahrzeuges: maximal 400mm

Anbringung zusätzlicher Rückstrahler: In diesem Fall muß ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein.

Winkel der Sichtbarkeit: nach oben: 15, nach unten: 15*, nach außen: 30, nach innen: 30


13. Parkleuchten

Zulässig an Kraftfahrzeugen die weniger oder genau 6 m lang sind und weniger oder genau 2 m breit.
Anzahl: je eine auf jeder Fahrzeugseite oder 2 Leuchten vorn und 2 Leuchten hinten
Ergänzung nach StVZO: Begrenzungsleuchte vorn und Schlußleuchte je Seite übernehmen die Funktion des Parklichtes.

Abstand zur äußeren breitesten Stelle des Fahrzeuges: maximal 400mm
Höhe: 350-1500mm, bauartbedingt auch bis zu 2100mm
elektrische Schaltung: Auf derselben Seite unabhängig von anderen Leuchten einschaltbar und Funtion auch bei ausgeschalteter Zündung.


14. Kennleuchten für Blinklicht

Blinklicht in den Farben gelb und blau nur an zugelassenen Farzeugen wie Polizeit, Krankenwagen, Müllabfuhr etc.


15. Suchscheinwerfer

Zulässig ohne Genehmigungszeichen
Anzahl: einer
Breite: keine besondere Vorschrift
Höhe: keine besondere Vorschrift
elektrische Schaltung: nur mit Schlußleuchten und Kennzeichenbeleuchtung
Anmerkung: Leistungsaufnahme max. 35 W


16. Arbeitscheinwerfer

Zulässig ohne Genehmigungszeichen

Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar

Anmerkung: Sie dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
Erforderlich ist immer ein separater Schalter. Während der Fahrt dürfen sie mit Außnahme der dafür zugelassenen Farzeuge wie z.B. Müllabfuhr nicht eingeschaltet sein.

Anbringung: Keine besondere Vorschrift.


17. Sonstige zulässige lichttechnischen Einrichtungen

Türsicherungsleuchten, Türsicherungsrückstrahler: § 52 (8) StVZO


18. Tagesleuchtfarben nach § 49a StVO

Hierbei handelt es sich um retroreflektierende Lackierung. Zu diesen Farben gehören auch Tagesleuchtfarben welche mit lichttechnischen Einrichtungen gleichzusetzen sind, wie zum Beispiel auch Katzenaugen/Reflektoren.
Grund hierfür ist: Tagesleuchtfarbe enthält Pigmente, die das natürliche oder künstliche UV-Licht in der Rückstrahlung verstärken.

Der Gesetzgeber verbietet den Einsatz von Tagesleuchtfarbe an zivilen Farzeugen (selbst Einsatzfahrzeuge etc. unterliegen der Genehmigungspflicht)! Es kommt nicht darauf an ob man nur Felgen, einen Streifen, die Motorhaube oder das ganze Auto (auch Motorrad, Anhänger etc.) damit lackiert.

Beispiele für Tagesleuchtfarbe: RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL 6038 (Leuchtgrün), RAL 1026 (Leuchtgelb) usw.


19. Zulassung und E-Kennzeichnung

Es ist zu beachten, dass die gewählten Beleuchtungseinrichtungen auch für den gewünschten Verwendungszweck geprüft sind. Genaueres zu der E-Kennzeichnung ist unter "Tipps und Tricks > Übersicht > Allgemeines > Bezeichnungen/Symbole auf Lichttechnischen Einrichtungen"zu finden.



----- > ACHTUNG <-----

Für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60 ebenso Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE. Dazu gehören: 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger, 78/933/EWG für lof Zugmaschinen, 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger, ECE-R 53 für Krafträder.



* Erläuterung zu den mit "*" gekennzeichneten Winkel der Sichtbarkeit: Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert
werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.




-- Alle Angaben ohne Gewähr --

Quellen: Paragraphen der STVZO, ECE-Regelungen, TÜV, Dekra, KÜS, GTÜ, FSP, GÜK, TFÜ, GTS, Organisationen für Verkehr, ...