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Fahrzeug zu tief ?



das is ja schon pervers XD


gelöschtes Mitglied

    So Leute habe gerade die email von Tune it Safe erhalten:

    Hier die Kopie:

    Hallo Herr Schmidt,

    bitte entschuldigen Sie die lange Bearbeitungszeit, die sich aufgrund der Ferien ergeben hat.

    Die Experten von TUNE IT! SAFE! können zu Ihrem Fall folgendes sagen:

    "Die Bodenfreiheit von tiefergelegten Fahrzeugen ist gesetzlich nicht geregelt.
    Es existiert lediglich ein TÜV-Merkblatt (Nr. 751, gültig für ALLE Sachverständigenorganisationen), das eine Mindestbodenfreiheit von 11 cm (alte Version)
    bzw. 8cm zu festen und. 7 cm (neue Version) zu flexiblen Bauteilen empfiehlt.

    Diese Maße gelten seit einiger Zeit für das voll ausgelastete Fahrzeug!

    Im TÜV-Merkblatt ist ebenfalls zu lesen, dass bei Nichtüberfahrbarkeit der Grubenumrandung bzw. Nichtprüfbarkeit auf einem Bremsenprüfstand die Prüfung grundsätzlich abzulehnen ist.

    Ich vermute, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall "leer" und eine Prüfung mit zulässigem Gesamtgewicht eine noch niedrigere Bodenfreiheit ergeben hätte.

    Die 11 cm im Urteil stammen sicher (wie oben beschrieben) aus dem TÜV-Merkblatt.
    Mir ist lediglich ein Urteil des OLG Hamm bekannt, nach dem Städte und Gemeinden bei baulichen Maßnahmen von einer Mindestbodenfreiheit von 10 cm ausgehen können. Dieses Urteil ist wohl nach der alten Version (11 cm) des TÜV-Merkblattes entstanden.

    Obwohl es (wie erwähnt) keine konkrete gesetzliche Regelung gibt, kann allerdings jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs (durch Aufsetzen) begründet werden, wenn Fahrzeug deutlich weniger Bodenfreiheit einhalten als eben diese 10 cm (je weiter nach unten davon abgewichen wird, desto gefährlicher).

    Eine Bodenfreiheit von 5,5 cm würde ich so beurteilen.

    Das Fahrzeug hätte mit diesem Maß niemals abgenommen werden dürfen.

    Bei der Verantwortlichkeit ist es nun leider so, dass grundsätzlich der Halter für den Zustand des Fahrzeugs gerade steht. Wenn die in Rede stehende unzulässig niedrige Bodenfreiheit nicht bemerkbar gewesen wäre (z. B: niemals aufgesetzt, keine Schleifgeräusche) - was ich mir jedoch kaum vorstellen kann - könnte ein Bußgeldverfahren wegen fehlender Bemerkbarkeit scheitern (§ 23 StVG).

    Sind derartige Spuren vorhanden, fällt es sicher schwer, nachzuweisen, man habe nichts bemerkt.

    Im vorliegenden Fall sehe ich den Bußgeldbescheid als gerechtfertigt an (wenn ich davon ausgehe, dass es hier und da "Bodenkontakt" gegeben haben muss).

    Ggfs. könnte man zivilrechtlich oder im Beschwerdeverfahren an den zuständigen Sachverständigen heran treten."


    Allzeit gute Fahrt

    Jan Henning Klapper
    Events | Messe | Konzeption

    Also Leute, was der TH hier zur verfügung stellt ist kein FREI fahrt schein von daher muss immer im Einzelfall die Sache geklärt werden.

    MfG



    mmh er eiert aber auch nur um die tüv richtlinie rum. und um eine gefährdung des straßenverkehrs festzustellen müssen die einem schon nachweisen, dass man regelmäßig aufsetzt. und bei einigen einfahrten bzw bordsteinen setzt man doch auch schonmal mit serienfahrwerk auf... also find die antwort ziemlich wischi waschi...


    gelöschtes Mitglied
    • Themenstarter

    INFO:

    Was ist aus meinem Thread geworden? Vielen Dank für den Verriss...
    Die von mir eingestellten Links funktionieren nicht mehr. Habe die dazu gehörigen Dokumente aus dem Netz genommen.
    Für mich ist der Thread abgeschlossen...


    Naja was willst noch hören?
    Hat doch schon jeder sein Senf dazu gegeben

    lg


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