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gecleante Kotflügel

Hm:
§54 Abs. 4 Nr. 1

4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.

Demnach heißt es fuer mich, dass der Polo keine braucht, jedoch haben Fahrzeuge ja auch ihre EG-Typengenehmigung und zu deren Bestandteil ja evtl auch die Seitenblinker sind.

Ich denke, dass es im Gutachten generell einfach auch genannten werden muss, da sie vom Werk aus vorhanden sind.
In etwa wie es mit den anderen Sicherheitsausstattungen gehandelt wird, "was vorhaden ist sollte bleiben"

Evtl einfach kurz bei der nächsten Prüfstelle nachhorchen was genau Sache ist.

mfg



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