vw teilemarkt

Antwort auf Wie komme ich zum TÜV

# - heute - 12:53:58Zum Thema "Schleppen"

Zitat: StVZO

§ 33
Schleppen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug
bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die
Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen
Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende
Sondervorschriften:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden
Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres
Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die
Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen
Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug
als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu
sein.


BTT

Und hier der Gesetzestext

Zitat: Fahrzeug- Zulassungsverordnung

§ 16
Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine
EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung
zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen
mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)
führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bleibt unberührt.

Und:

§ 3
Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf
Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht
oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und
Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Zitat ende!

Nun sollte doch wohl klar sein, KEINE Fahrt ohne Kennzeichen!