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Resthöhe?

Polo86F
  • Themenstarter

An alle die in 60/40 Fahrwerk mit 195/45/15 im 2f fahren:

Wie viel Platz ist noch bei euch mit der tiefsten Stelle?

Ich möchte mir ebensolches Fahrwerk mit diesen Reifen verbauen, jedoch müssen in Österreich 11cm "Luft" zwischen Boden und tiefsten Fahrzeugpunkt sein.



gelöschtes Mitglied

    Pauschal kann man es nicht sagen, da nicht bei jedem Auto die gleiche Tiefe hervorgeht. Faktoren sind dabei Motorisierung, Fahrwerkshersteller usw. Außerdem kann man bei zwei Auto´s die gleichen Fahrwerke einbauen und es ist trotzdem ein Unterschied erkennbar. Alles schon vorgekommen. Das eine sackt extrem nach, das andere nicht. Man kann höchstens mehrere hier messen lassen und dann nen mittelwert nehmen.
    Gruß


    gelöschtes Mitglied

      Hi ,

      ich fahre H&R Fahrwerk 60/40 mit 185/45 R15 im 2F Coupe

      Und hab an der tiefsten stelle (Kat) noch knapp 8cm Bodenfreiheit.

      Glaub nicht das du da über 11 cm kommen kannst.



      gelöschtes Mitglied

        Da siehst du schon das es Eng wird. Ein Gegenbeispiel: 86C Coupe mit 80/60 und 195/45 R14 hat 7,5cm Luft. Es ist immer Unterschiedlich. Aber 11cm ist ganz schön heftig. Da kannst ja fast nur original fahren... Sind die 11cm festgelegt oder haben die dich da veräppelt?


        gelöschtes Mitglied

          Ich weiß auch nicht , 11cm ist schon krass...

          und klingt recht hoch, ist ja wirklich fast original


          Polo86F
          • Themenstarter

          Nein die haben mich nicht veräppelt. Euch in D gehts da richtig gut:

          Quelle: Bundesministerium für Verkehr



          A.

        • Ausgangslage

          Nach § 33 KFG 1967 sind "Änderungen, an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Der Genehmigungsvorgang sollte üblicherweise so ablaufen, dass zur Änderung vom Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller bzw. ein Gutachten eines unabhängigen Prüfinstitutes, auch über den ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen ist. Fahrwerksänderungen werden meist vorgenommen, um den optischen Eindruck des Fahrzeuges zu verändern und das Fahrverhalten zu beeinflussen. Wenn auch die Tieferlegung in der Praxis öfter durchgeführt wird, ist auch auf die Höherlegung des Fahrzeuges genauso Bedacht zu nehmen.


          B.
        • Tieferlegung des Fahrzeugesgung des Fahrzeuges

          B.1.

        • Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch a.

        • Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens [negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen


        • b.

        • Verschlechterung des Bremsverhaltens [Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils


        • c.

        • Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen

          d.

        • Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung

          e.

        • Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung

          f.

        • Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen

          g.

        • Folgeunfälle [Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden


        • h.

        • Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.


          B.2.

        • Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer wieder zu Problemen, sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten im Oktober 1999 folgendes festgelegt wurde:

          "Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird und in allen Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müssten Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante [bis 50 cm
        • bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen". Der hier vorliegende Erlass erweitert bzw. ersetzt die im Protokoll zu dieser Tagung [GZ. 170.303/18-II/B/7/99
        • gemachten Festlegungen. Diese können somit aufgehoben werden.


          B.3.

        • Mindestmaß:
          Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass eine minimale Bodenfreiheit von <110mm nicht zulässig ist. [Bodenfreiheit = kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges
        • Die Mindestbodenfreiheit soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem anderen Staat geändert wurden [siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.


        • Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.


          B.4.

        • Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges:

          B.4.1.

        • Laut Änderungsliste 1999 ist eine UBS erforderlich, die aber in der Regel nicht erteilt wird. Die Alternativen dafür sind eine ABE oder Gutachten des TÜV`s bzw. eines Ziviltechnikers. Diese sollten alle Betriebszustände umfassen und alle vorgenommenen Änderungen [Fahrwerk, Felgen, Reifen, Spurverbreiterungen, Radabdeckungen etc.
        • berücksichtigen. Ein gründlicher Fahrtest muss durchgeführt werden.

          B.4.2.

        • Nach einer Tieferlegung soll das betriebsbereite Fahrzeug, besetzt nur mit dem Fahrer, eine Schwelle mit einer Breite von 800mm und einer Höhe von 110mm berührungslos mittig überfahren können. Die Berührung von Karosserieanbauteilen, welche aus elastischen Werkstoffen bestehen, kann dabei unberücksichtigt bleiben. Für diese gilt jedoch generell eine minimale Bodenfreiheit von 80 mm.

          B.4.3.

        • Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung eingebaut sein, dass die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein, wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muss.

          B.4.4.

        • Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der "größten" genehmigten Rad/Reifen-Kombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von >5mm bzw. gegenüber Karosserieteilen von >10mm zu gewährleisten.

          B.4.5.

        • Einbau: Der Einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden. Bestätigungen über den fachgerechten Einbau, über die fachgerechte Einstellung der Achsgeometrie sowie des ALB-Reglers sind vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau sowie die Kennzeichnung und Merkmale aller zur Umrüstung verwendeten Teile sind zu überprüfen.

          B.4.6.

        • Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind einzuhalten.


          B.5.

        • Kontrollblatt: Die Behörde hat dem Antragsteller zusätzlich zur Eintragung in das Genehmigungsdokument ein Kontrollblatt auszufertigen, welches die wesentlichen Punkte und Auflagen für das tiefergelegte Fahrzeug beinhaltet. Dieses ist ständig mitzuführen und auf Verlangen und bei der §57a -Begutachtung vorzulegen.

          Inhalte: Das Fahrzeug muss eindeutig zuordenbar sein durch:

          - die jeweilige Fahrzeugtype/Variante/Version
          - die Fahrgestellnummer

          weiters
          - Behörde/Aktenzahl
          - Zulässige Rad/Reifen Dimensionen [soferne von Originaldimensionen abweichend

        • - Felgen-Einpresstiefe [soferne von Originaleinpresstiefe abweichend

        • - Wie ist Begrenzung bei Schraubfahrwerken sichergestellt [Begrenzungsring, Fixierung mit Abreißschrauben

        • - Restgewindelängen
          - Kennzeichnung des Fahrwerkes
          - Spurweiten
          - Möglichkeit der Verwendung von Schneeketten
          - Möglichkeit des Anhängerbetriebes
          - Bodenfreiheit
          - Maß für die Kontrolle der Bodenfreiheit und dem Bezugspunkt, an dem dieses gemessen wird *

        • - zusätzliche Bedingungen aus dem Genehmigungsdokument **



        • *
        • hier wäre die Türunterkante im Bereich der B-Säule vorzuschlagen
          **
        • z.B. ob Kotflügelverbreiterung notwendig

          Das Kontrollblatt ist um eine repräsentative bildliche Darstellung des Fahrzeuges [Foto
        • zu ergänzen.


          B.6.

        • Datenblatt: Bei Fahrzeugen, die nach B.3. von den Bestimmungen ausgenommen sind, ist im Datenblatt nach §21a KDV 1967 im Feld Auflagen/Bemerkungen folgendes einzutragen: " Reduzierte Bodenfreiheit von......*
        • mm"

          *
        • Maß der Bodenfreiheit

          B.7.

        • Im Zulassungsschein ist im Feld

          "A17 Auflagen/A18 Behördliche Eintragungen folgendes festzuhalten:

          " Tieferlegung-Das Kontrollblatt...........*
        • ist ständig mitzuführen"

          *
        • Behörde/Aktenzahl

          " Der Lenker hat die reduzierte Bodenfreiheit im Fahrverhalten zu berücksichtigen"**


        • **
        • Dieser Eintrag gilt auch für Fahrzeuge, die nach B.3. ausgenommen sind


          B.8.

        • Wurde bei Überprüfungen nach §56 bzw. §58 KFG 1967 und Begutachtungen nach §57a KFG 1967 festgestellt, dass die Angaben im Kontrollblatt nicht eingehalten werden und das Fahrzeug nachträglich geändert wurde, so ist dies als schwerer Mangel einzustufen.


        • gelöschtes Mitglied

            Krass, ich würde auswandern.... Ne, mal im Ernst. Bei solchen Angaben frag ich mich wie die C.U.L.T Mitglieder bei euch das machen? Deren Auto´s haben niemals 11cm Bodenfreiheit. Und nen Airride fahren auch nicht alle. Würde mich mit denen mal in Verbindung setzen. Oder nen Airride einbauen...


            hi

            das ist ja mal mega hart!
            da muss es doch noch was anderes geben oder musst gute kontackte zu nem tüvprüfer aufbauen.


            @magusch: würde ich auch machen

            mfg jens


            da ist aber die Rede von "Schraubfahrwerken" die rede, müssten das dann nicht Gewindefahrwerke sein sprich wenn ein "normales" ohne Gewinde einbaust gehts doch?



            @ jan
            augen auf absatz B3 und B4.2!

            das ganze hört sich wie im militär vor ca 70 jahren an
            ned schlecht

            kenne einen aus österreich der hat sich s auto auf n freund aus deutschland angemeldet

            aber wenn ich mir so andere ösi karren anschaue, fahrt ja nur jeder 8 herrgerichtete legal rum


            Polo86F
            • Themenstarter

            Egal welches Fahrwerk, es ändert nichts daran, daß die Mindesthöhe in Österreich 11 cm sein muß.
            Hab jetzt mal gemessen: 13cm beim Kat mit original Fahrwerk, welches jedoch komplett in A... ist.

            Da wirds wirklich schwer. Ist wohl nicht mehr als ein 40/40 drin.


            ein kumpel aus österreich hat bei sich ein gewinde drin und 185/45 15
            und hat den beim tüv und bei der typisierung auch hoch geschraubt dan ist er heim und hat ihn auf seine 60/40 runter gedreht und hatte noch nie ein problem!


            gelöschtes Mitglied

              Zitat:

              ein kumpel aus österreich hat bei sich ein gewinde drin und 185/45 15
              und hat den beim tüv und bei der typisierung auch hoch geschraubt dan ist er heim und hat ihn auf seine 60/40 runter gedreht und hatte noch nie ein problem!


              Probleme gibst dann erst wenn mal richtig nachgeschaut wird oder ein Unfall passiert. Die sind dann aber umso größer...
              Nur mal so am Rande...


              wenn das bei euch in österreich schon so krass is, wo liegt denn dann das limit der tieferlegung in sachen lichtaustrittskante?


              Polo86F
              • Themenstarter

              Lichtaustrittskante=50cm
              +/- einer kleinen Toleranz von max. 2cm

              Es ist echt zum


              gut, das is hier in D aber auch so, aber 11cm ... is doch kokolores


              Das sind ja echt krasse Regelungen, ich dachte schon wir hier in Deutschland sind mies dran, aber das.

              Und besonders frech find ich ja das hier:

              Zitat:

              Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.


              Toll, von Werk aus erlaubt, aber wenn selbst gemacht nicht. Was solln das? Die wären dann doch genau son Verkehrsrisiko wie die anderen. Über die 11cm Schwelle kommen die doch dann auch nicht. Widerspricht sich doch iwie total.

              Mfg
              Sheeno


              Zitat:

              An alle die in 60/40 Fahrwerk mit 195/45/15 im 2f fahren:

              Wie viel Platz ist noch bei euch mit der tiefsten Stelle?


              habe ca 12 cm an der tiefsten stelle!


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