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Nebelscheinwerfer mit abblendlicht zusammen erlaub

ich habs einfach so gemacht hab im lichtschalter kabelbaum 2kabel zusammen geknippst jetzt gehen die nebels sogar ohne zündung die kann ich als TFL benutzen



gelöschtes Mitglied

    Zitat:

    ich habs einfach so gemacht hab im lichtschalter kabelbaum 2kabel zusammen geknippst jetzt gehen die nebels sogar ohne zündung die kann ich als TFL benutzen


    auch verboten!
    tfl ist nicht so hell wie nebelscheinwerfer... -.-


    gelöschtes Mitglied

      wo steht das,das die Nebelscheinwerfer nicht mit standlicht gefahren werden dürfen?
      Ist mir neu!?
      Man DARF Nebler mit Standlciht fahren,da die Nebler die Abblendlichter in dem Falle ersetzen!
      ausserdem steht er nirgends das es verboten sei! also gibt es keine auflagen usw...



      gelöschtes Mitglied

        es heißt, dass nebler bei regen, schnee und nebel gefahren werden dürfen. und abblendlicht ersetzen...

        das heißt wenn das abl funktioniert, was es muss, sind nebelscheinwerfer nur unter den o.g. voraussetzungen zulässig.

        wieso sonst gibt es ein abl?


        Hier der Text aus der StVZO:
        § 50 abs. 3 - 6a

        (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich
        nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht
        darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und
        der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200mmüber
        der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
        1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen
        oder in deren Auftrag verwendet werden,
        2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
        Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung
        der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der
        leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn,
        dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit
        von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

        4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere
        Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei
        Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

        (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten
        (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung
        von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten
        mindestens beträgt
        1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als
        100 cm3,
        2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
        3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
        Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe
        im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern
        und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des
        Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge
        mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
        von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet
        zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

        6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
        müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig
        abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht),
        wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m
        vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn
        in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx
        beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer
        (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf
        die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer
        Höhe von 1 000mm1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren
        Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze
        15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte.
        Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf
        die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden
        Punkt unter einemWinkel von 158 nach rechts ansteigen, sofern nicht in
        internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas
        anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,
        dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor
        den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe
        über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

        (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen
        mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
        Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer
        auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
        und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am
        Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt
        verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer
        muss 15W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder
        und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende
        elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
        nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
        nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.


        Zitat:

        tfl ist nicht so hell wie nebelscheinwerfer... -.-


        wobei ich sagen muss dass die led tfl heller sind als die nebler vom 2f (originalbirnen vorausgesetzt)

        Zitat:
        Man DARF Nebler mit Standlciht fahren,da die Nebler die Abblendlichter in dem Falle ersetzen!


        aber die nebler vom 2f können des abblendlicht niemals ersetzen --> Helligkeit

        ALSO: Meines wissens darf man am tage mit standlicht und nebelscheinwerfern rumfahren. doch bei dämmerung, bzw widrigen Lichtverhältnissen (waldstück, tunnel, etc) MÜSSEN die abblendlichter AN und die nsw AUS sein. (nachts sowieso)
        was geht, bzw wo mich noch niemand angemeckert hat ist, wenn du die nebler an hast, und den rest aus sozusagen als tfl, dann dürfen aber NUR die nebler an sein. (hat mir n bulle erklärt nachdem ich mit abblendlicht und neblern am tag rumgefahrn bin, weil des beim 2f so bescheuert geklemmt ist.) also tagsüber Abblendlicht ODER nebler.

        Berichtigt mich ggf aber ich hatte so bisher seit fast 3 jahren nie probleme. (hab auch so lang den führerschein und bei ner kontrolle wurde nie was beanstandet, ausser des mit der vollen beleuchtung.)

        Tipp von mir: bau dir sml ein mach nur die nebler an und die sml. sieht am tag auch supi aus und wenn du dir den wischer hinten cleanst, kannste die funktion vom hebel als nsw lichthupe nehmen. bin damit sogar durch den tüv gekommen als ich ihm erklärt hab wie des gedacht ist.

        in diesem sinne
        MFG
        Bolle


        Zitat:

        Die LED Tagfahrlichter dürfen nicht mit dem normalen Licht gefahren werden und müssen bei eingeschalteten Licht aus sein bzw. bevor mir jetzt jemand mit Audi und co kommt Gedimmt sein.


        Dann bitte mal auf Audis achten, die Tagfahrlicht haben. Das ist nämlich IMMER an. Auch bei NAcht mit Abblendlicht !


        Und die sind nur gedimmt, wenn der Blinker angeht !


        gelöschtes Mitglied

          Also eure Probleme hätte ich wirklich gern...

          Wenn ich gesehen werden will, fahre ich mit Abblendlicht.
          Da brauche ich nicht meine Nebelscheinwerfer einschalten..

          Das ihr die Zeit und Energie habt über sowas unwichtiges zu diskutieren ist wirklich phänomenal! ^^



          gelöschtes Mitglied

            frag ich mich auch...


            leute...selbst wenn ihr abblendlicht und nebler zusammen anhabt, kratzt das die herren in grün sogut wie nie...und wenn dann ists meistens son "du du du, mach das mal aus" oder im schlimmsten fall 15€

            is das denn son problem?

            ich hab immer alles an und ich fahr oft zu unfallstellen wo die jungs ja nunmal auch stehn, da gabs nie stress...


            Fakt is das es auch einige Lkwfahrer machen mit NSW und positionsleuchten rumzufahren, und ich selbst machs auch ab und an und wurde noch nie angehalten. Wirst so (mit abblendlicht) gesehen oder so (mit NSW )ebenfalls wargenommen, wat de nurnicht darfst is die NSL anzuhaben. Bei normal guter klarer Sicht.


            P.S. Sagt bescheid wenn ihr wegen besserer Wahrnehmbarkeit angehalten werdet


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