Auf keinen Fall abschleppen! Da das Fahrzeug nicht angemeldet ist brauchst du unbedingt eine Schleppgenehmigung!
Das selbe hatte ich nämlich auch schon durch.
Lieber Kurzzeitkennzeichen.Da bist du auf der Sicheren Seite.
Mfg
Thorsten
nehm die Kennzeichen von einem anderem Fz. oder abgemeldete.. alles schonmal gemacht, keiner hats gemerkt!
Zitat:
nehm die Kennzeichen von einem anderem Fz. oder abgemeldete.. alles schonmal gemacht, keiner hats gemerkt!
Also ich damals mein Auto abgeholt hatte (war ein Golf 2 und wurde vom 6N des Kumpels gezogen) haben wir ein Seil für ca.25km benutzt.
Uns hatte damals ein Seat-Autohaus gesagt das beim Abschleppen der "gezogene" 18Jahre alt sein muss und die Bremsen sowie die Lichtanlage technisch okay sein muss.
Das diese Aussage nicht korrekt ist, habe ich jetzt auch gelesen - meine Frage jetzt: wie kommt ein Werkstatt Chef aus solch geistlichen Dünnpfiff?
Hat sich in den letzten Jahren da was getan oder wollte er "zukünftige" Kundschaft nur schnell wieder loswerden?!
Zitat:
Hat sich in den letzten Jahren da was getan oder wollte er "zukünftige" Kundschaft nur schnell wieder loswerden?!
Der waren war nicht angemeldet hatte aber noch ein "Rest-Tüv" von ein paar Wochen..
Zum Thema "Schleppen"
Zitat: StVZO
§ 33
Schleppen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug
bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die
Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen
Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende
Sondervorschriften:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden
Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres
Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die
Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen
Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug
als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu
sein.
BTT
Und hier der Gesetzestext
Zitat: Fahrzeug- Zulassungsverordnung
§ 16
Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine
EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung
zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen
mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)
führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bleibt unberührt.
Und:
§ 3
Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf
Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht
oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und
Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Zitat ende!
Nun sollte doch wohl klar sein, KEINE Fahrt ohne Kennzeichen!