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Lichtaustrittskante vor 1.1.1988

nikolus
  • Themenstarter
nikolus's Polo 86C

Hallo,

Ich habe erfahren, dass Kraftfahrzeuge vor dem 1.1.1988 nicht an die Lichtaustrittskannte von 500mm gebunden sind.
Hier auch der passende Gesetzesauszug vor 88:

Zitat:

Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann.


Und nach 88:

Zitat:
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


Wenn ich jetzt ein Fahrzeug mit der EZ vor 1988 habe, darf ich dann mit der Lichtaustrittskante auch unter die 500mm gehen, oder wird das generell nicht mehr eingetragen?

Gruß Niko



gelöschtes Mitglied

    Alle Fahrzeuge vor 1988 können bis zum boden geschraubt werden. Ist fakt und wird sich nicht ändern... Alles was danach kommt ist an der 500mm Grenze gebunden.


    gelöschtes Mitglied

      Kann man so pauschal nicht sagen.. dazu wäre die Quelle für den Gesetzestext recht nett...



      Zitat:

      Alle Fahrzeuge vor 1988 können bis zum boden geschraubt werden. Ist fakt und wird sich nicht ändern... Alles was danach kommt ist an der 500mm Grenze gebunden.


      Ja so kann man das nicht machen, wäre zwar toll aber: Mind. höhe von Tragenden teilen zum Boden mind 8cm! Sagt der Tüv bei uns! :(


      gelöschtes Mitglied

        Sagt der TÜV, steht aber nirgends geschrieben. Deswegen ist es auch nen Witz enn die Polizei da nen Kantholz hinlegt und sagt: Wer da nicht drüber kommt wird stillgelegt... LOL


        Ja und was will man da dann dagegen machen? Sagen: Ne das steht nirgends also mach ich das auch nicht? Hm


        is doch nich weiter tragisch, nimmste die mängelkarte und fährst zu deinem prüfer, deer es dir eingetragen hat und lässt sie unterschreiben...so würde ich es zumindestens immer wieder machen


        Ja auch ne möglichkeit! Aber die Bull... bei uns drohen immer gleich mit Stillegung und tralala! Aber stört mich mitlerweile auch wenig


        ja schon, aber dafür is ja dann der prüfer da......und wegen den kosten is halt sch..., da müsste man vielleicht mal über ne rechtschutz nachdenken



        gelöschtes Mitglied

          stimmt, du kannst die karre bis aufn boden schrauben...
          allerdings weiß ich von meinem besten freund dass die lichtaustrittskante bei seinem golf1 trotzdem immer nachgemssen wurde beim GTÜ.
          jetzt hats ihm gereicht und er hat sich den § ausgedruckt und mit zum tüv genommen. und schwupps, schon gings


          gelöschtes Mitglied

            Zitat:

            bei uns drohen immer gleich mit Stillegung und tralala! Aber stört mich mitlerweile auch wenig


            Sollen sie doch. Ohne richtige Gründe dürfen die das schon mal gar nicht. Und wenn dann nur im zusammenhang mit einem KFZ Sachverständigen. Meinen haben die damals auch auf einem Freitag NAchmittag stillgelegt ohne Sachverständigen. Es war alles vom TÜV Nord eingetragen. Die haben ne Klage an den Hals bekommen und durften meine Kurzzeitkennzeichen für die Zeit danach bezahlen. Seitdem hab ich Ruhe vor denen. Man darf sich von denen auch nicht verarschen lassen. Ich befasse mich seit Jahren mit der Gesetzgebung dahingehend. Mein Onkel und Cousin sind bei der Polizei und die sagen das sie selbst nur stilllegen dürfen wenn erhebliche Mängel wie durchgerosteter Boden etc. auf dem Plan stehen. Fertig aus...


            ob sie dürfen oder nicht, mir wär der stress zu wild und 7/8cm bodenfreiheit find ich tief genug.


            gelöschtes Mitglied

              Zitat:

              ob sie dürfen oder nicht, mir wär der stress zu wild und 7/8cm bodenfreiheit find ich tief genug.


              Jeder so wie er es mag. Ich mag es halt tiefer.


              gelöschtes Mitglied

                Zitat:

                Jeder so wie er es mag. Ich mag es halt tiefer.


                Und du magst es anscheinend auch alle 3 Tage deinen Namen zu ändern Magusch... wie auch immer..


                Ohne Handfesten beweis kann man sowieso viel erzählen.. zum Thema 8cm zu tragenden Teilen sind allerdings leider Schriftlich festgehalten.. von daher..

                (gem. überarbeitetes VDTüv-Merkblatt Nr. 751)

                Ebenso ist es Gesetzlich festgehalten, das Eintragungen vor Ort von Poloizeibeamten angezweifelt werden kann, was bis zu einer Vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs, bei ausreichender Verhältnismässigkeit, bis zur Ausbesserung führen kann.


                gelöschtes Mitglied

                  Zitat:

                  was bis zu einer Vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs, bei ausreichender Verhältnismässigkeit


                  Das ist der Kanckpunkt. Da zerbrechen nämlich die Polizisten dran wenn man es richtig angeht.


                  Zitat:

                  (gem. überarbeitetes VDTüv-Merkblatt Nr. 751)


                  Nen merkblatt ist aber kein gesetz. Das ist lediglich eine richtlinie nach der sich der tüver richten SOLLTE.


                  so hier findste alles....
                  stand 01.01.2010


                  50 Scheinwerfer f?r Fern- und Abblendlicht.

                  (1) F?r die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur wei?es Licht verwendet werden.

                  (2) Kraftfahrzeuge m?ssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausger?stet sein, Kraftr?der - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht ?bersteigt, sowie an Krankenfahrst?hlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrst?hlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h ?bersteigt, gen?gt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten H?chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gen?gen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. F?r einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fu?g?ngern an Holmen gef?hrt werden, gilt ? 17 Abs. 5 der Stra?enverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anh?nger mitgef?hrt wird, d?rfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anh?nger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra?endienstes, die von den ?ffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsger?te die vorschriftsm?ig angebrachten Scheinwerfer verdecken, d?rfen mit 2 zus?tzlichen Scheinwerfern f?r Fern- und Abblendlicht oder zus?tzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausger?stet sein, die h?her als 1000 mm (Absatz 3) ?ber der Fahrbahn angebracht sein d?rfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die h?her angebrachten Scheinwerfer d?rfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

                  (3) Scheinwerfer m?ssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen k?nnen. Bei Scheinwerfern f?r Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der h?chste Punkt der leuchtenden Fl?che nicht h?her als 1200 mm ?ber der Fahrbahn liegen.

                  50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauh?he der Scheinwerfer)
                  tritt in Kraft am 1. Januar 1988 f?r die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. F?r Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ? 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.



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                  #18 - 24.06.2010tüv höhe lichtaustrittskante
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