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Lichtaustrittskante vor 1.1.1988

gelöschtes Mitglied

    Zitat:

    ob sie dürfen oder nicht, mir wär der stress zu wild und 7/8cm bodenfreiheit find ich tief genug.


    Jeder so wie er es mag. Ich mag es halt tiefer.



    gelöschtes Mitglied

      Zitat:

      Jeder so wie er es mag. Ich mag es halt tiefer.


      Und du magst es anscheinend auch alle 3 Tage deinen Namen zu ändern Magusch... wie auch immer..


      Ohne Handfesten beweis kann man sowieso viel erzählen.. zum Thema 8cm zu tragenden Teilen sind allerdings leider Schriftlich festgehalten.. von daher..

      (gem. überarbeitetes VDTüv-Merkblatt Nr. 751)

      Ebenso ist es Gesetzlich festgehalten, das Eintragungen vor Ort von Poloizeibeamten angezweifelt werden kann, was bis zu einer Vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs, bei ausreichender Verhältnismässigkeit, bis zur Ausbesserung führen kann.


      gelöschtes Mitglied

        Zitat:

        was bis zu einer Vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs, bei ausreichender Verhältnismässigkeit


        Das ist der Kanckpunkt. Da zerbrechen nämlich die Polizisten dran wenn man es richtig angeht.



        Zitat:

        (gem. überarbeitetes VDTüv-Merkblatt Nr. 751)


        Nen merkblatt ist aber kein gesetz. Das ist lediglich eine richtlinie nach der sich der tüver richten SOLLTE.


        so hier findste alles....
        stand 01.01.2010


        50 Scheinwerfer f?r Fern- und Abblendlicht.

        (1) F?r die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur wei?es Licht verwendet werden.

        (2) Kraftfahrzeuge m?ssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausger?stet sein, Kraftr?der - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht ?bersteigt, sowie an Krankenfahrst?hlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrst?hlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h ?bersteigt, gen?gt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten H?chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gen?gen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. F?r einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fu?g?ngern an Holmen gef?hrt werden, gilt ? 17 Abs. 5 der Stra?enverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anh?nger mitgef?hrt wird, d?rfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anh?nger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra?endienstes, die von den ?ffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsger?te die vorschriftsm?ig angebrachten Scheinwerfer verdecken, d?rfen mit 2 zus?tzlichen Scheinwerfern f?r Fern- und Abblendlicht oder zus?tzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausger?stet sein, die h?her als 1000 mm (Absatz 3) ?ber der Fahrbahn angebracht sein d?rfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die h?her angebrachten Scheinwerfer d?rfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

        (3) Scheinwerfer m?ssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen k?nnen. Bei Scheinwerfern f?r Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der h?chste Punkt der leuchtenden Fl?che nicht h?her als 1200 mm ?ber der Fahrbahn liegen.

        50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauh?he der Scheinwerfer)
        tritt in Kraft am 1. Januar 1988 f?r die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. F?r Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ? 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.



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