ERSTER
Hi
weiß jemand ob beim Polo 2F Coupé die NLS links sein MUSS oder kann man die auch in die mitte setzen. ich will mir die in-pro leuchten holen und da miss man ne neue NLS einbauen.
mfg
cassius
hi!
also in der stvo steht davon nichts:
>> Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
aber wo die angebracht sein müssen ist nicht erwähnt. ich denke aber mal es muss die zur fahrbahn zugewante seite (also links) sein. wär logischer
grasi
DRITTER!
Denke auch mal, dass es völlig egal ist wo die NSL sitzt!
ich will mir aber dieses 3te bremslich vom renault glaub ich einsetzen. die rote dioden leiste.
mfg
cassius
die kann z.b. auch in der mitte sein wie beim etwas älteren peugeot 206
Zitat:
ich will mir aber dieses 3te bremslich vom renault glaub ich einsetzen. die rote dioden leiste.
mfg
cassius
ich hatte mal beim tüv nachgefragt wie das so mit der Nebelschlussleuchte ist und man sagte mir , die N.schlussleuchte ist ab bj 93 vorgeschrieben, es sei aber egal wo diese ist, also ob links oder rechts!
Zudem müsste die gesetzlich vorgeschriebene höhe von 250mm vorhanden sein !
gruß markus
heist das, das man die Englische Rückleuchte ohne NSL ohne Bedenken an einen 91er Polo schrauben kann?
ja heißt es!
sehr lustig würd ja jetzt fast behaupten das das erster von cassisus seinem post für den ersten thread steht so alt ist der thread schon!
oh hab ich ja gar nich gesehen ....
wo kann man das denn mal nachlesen mit NSL ab 93?
mir hat es der dekra mann gesagt !
Also dass mit dem egal wo stimmt fast:
Hier mal der Gesetztes text da setht alles wichtige drin:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§53d Nebelschlußleuchten
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
!(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.!
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.