Wenn - und davon ist gemäss Deinen Ausführungen ja auszugehen - die Nutzungsbedingungen der Angebotsplattform (hier eBay) sowie Deine individuellen Vertragsbedingungen gehörig publiziert wurden und demnach als bekannt vorausgesetzt werden konnten, so hat der Höchstbietende mit seinem Angebot unbestrittenerweise eine ausdrückliche Willenserklärung zur Begründung eines kaufvertraglichen Rechtsverhältnisses abgegeben. Da der Käufer offensichtlich nicht (mehr) gewillt ist, den Kaufvertrag zu den gegebenen Bedingungen abzuwickeln, wird er wohl dazu geneigt sein Erklärungs- oder Motivirrtümer für seinen Willensmangel geltend zu machen. In einem solchen Fall auf den Erfüllungszwang zu pochen und allenfalls sogar gerichtlich ein Leistungsurteil zu erstreiten, halte ich ebenfalls für wenig zweckmässig, ausser natürlich der Verkaufspreis rechtfertigt diesen Weg, bspw. wenn Du davon ausgehen musst, dass Du nicht mehr den gleichen Endwert erzielen kannst bei einer erneuten Inserierung. Wie Du dies beurteilst, liegt natürlich bei Dir. Letztlich würde auch ich Dir zum Rücktritt und Ersatz des negativen Vertragsinteresses raten, damit Du wirtschaftlich letztlich so gestellt wirst, als ob Du nie in ein Vertragsverhandlungsverhältnis getreten wärst. Dies umfasst natürlich auch, dass Du seitens des Käufers für allfällige Inseratgebühren entschädigt wirst. Dass Du nun erst mal eBay kontaktiert hast, ist schon richtig. Sind die Verantwortlichen zu einer pragmatischen Lösung bereit, indem sie bspw. einer Rückabwicklung der getätigten Inserat-Transaktionen zustimmen und auf die Gebührenerhebung verzichten, dann hast Du Dir einigen Ärger erspart. Dann liegt es nämlich bei eBay, wie sie mit dem säumigen Käufer verfahren wollen. Eine anwaltliche Verbeiständung würde ich erst dann empfehlen, wenn sich abzeichnet, dass keine gütliche Einigung gefunden werden kann. Allerdings kannst Du Deinem Anliegen auch entsprechend Nachdruck verleihen, indem Du dem Käufer in geeigneter Form zumindest in Aussicht stellst, dass Du nötigenfalls einen Anwalt mit der Rechtssache befassen wirst.