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zu tief?!?!?!?!?

Cavalierroo
  • Themenstarter

hallo zusammen,

folgendes problem habe ich, hoffe mir kann da jemand weiter helfen.

im sommer hab ich mein polo bekommen und fuhr so ziemlich stolz durch die city, bis die grün-weissen mich anhielten.

da sagt der kerl mir, das mein auto zu tief sei. ich meinte: es ist aber alles eingetragen. da holt er sein zollstock raus und hielt es vorm scheinwerfer, dann sagte er: der abstand vom boden bis zur scheinwerferunterkante darf nicht weniger als 50 cm sein, er misste 45 cm. ( hatte fk fahrwerk70/80 kein gewinde und 175/45/13 drauf). trotz der eintragung, 3 punkte und anzeige + 68 €. und nochmal ein gutachten ob es in ordnung sei so wie das auto da steht?!?!?!?!
später stellte ich fest das auch auf den papieren draufsteht das es nicht weniger als 50 cm sein darf.

eine woche später kam die mängelkarte per post zu mir,
dann hab ich meine 14 zöller draufgeknallt 195/45, da kam ich immernoch nicht auf die 50 rauf.
aber musste die mängelkarte schnell abstempeln lassen, sonst noch eine anzeige. ich fuhr mit meinen papieren zu der dienststelle, und sagte das ich andere felgen jetzt drauf habe und das auto nicht mehr so tief sei.
in dem moment adrenalin pur.

kann nur von glück reden das die das auto nicht nochmal gemessen haben und das der kerl der mich angehalten hatte nicht da war. die haben nur geschaut ob alles eingetragen war.
und das war es ja auch.
und zack bekam ich meinen stempel.
und fuhr weg.

jetzt im winter hab ich ruhe da bin ich bei 50. mit 175/65/13.

alsooo, meine frage an euch, kann ich bei meinen dämpfern andere federn draufknallen?
so 60/55, dann ist er ja etwas höher als vorher.



kannst ja die normalen stoßdämpfer einbauen dann geht der doch nicht tiefer wie 40/40. klar wenn du gekürzte dämpfer hast kannst dir doch federn einbauen so wie du willst. ich glaub ich sollte auch mal schaun ob ich die 50 cm hab. :(


gelöschtes Mitglied

    hat zwar nicht direkt was mit deiner frage zu tun aber auch mit dem thema. was gilt denn nun? die 50cm weis ich aber die einen sagen scheinwerferunterkante und die anderen lichtaustrittskante
    im sommer fahr ich auch so tief rum und hätte immoment nach lichtaustrittskante 53cm. scheinwerferunterkante is bei mir auf 46 oder so und mit sommerreifen kommt der nochmal 2,5 cm runter ca.



    Cavalierroo
    • Themenstarter

    also bei den normalen scheinwerfern gilt die lichtaustrittskante, das ist die dritte linie von unten.

    mein problem, habe klarglasscheinwerfer, und der hat keine linien :'(

    will sie auch nicht ausbauen :(


    und will nicht die seriendämpfer einbauen, möchte schon das er tiefer wirkt. nur 70/80 ist bissl zu tief.

    also würde es keine probleme geben mit 60/55 auf den dämpfern ne?


    gelöschtes Mitglied

      also dann bin ich noch wwweeeiiittt davon entfernt ich habe die unterste linie gemessen dank dir da kann mir dann niemand mehr was


      normal wird nicht die unterkante des scheinwerfers sondern die untere lichtaustrittskante gemessen. also das untere ende des reflektors von deinem scheinwerfer. leg einfach ein blatt auf den scheinerfer und dann siehst du ziemlich schnell so diese kante ist. das mit den 50 cm stimmt allerdings.


      [Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar




    • Ich denke das sollte weiter helfen


    • gelöschtes Mitglied

        B. Fahrzeuge

        III. Bau- und Betriebsvorschriften

        §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

        (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

        (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

        (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

        1.

        Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
        2.

        selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

        (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

        (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

        1.

        0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
        2.

        0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
        3.

        1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

        Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

        (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

        (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

        (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

        (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

        (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

        (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

        1.

        einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
        2.

        einer Scheinwerferreinigungsanlage und
        3.

        einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

        ausgerüstet sein.


        Greetz

        XBM


        hi leute!
        ich habe oder hatte ein ähnliches problem!
        ich fuhr am samstag zum tüv, weil ich tüv brauchte. ich fuhr hin und bei der kotrolle stellte der dumme mann fest dass mein polo zu tief ist. zuerst messte er die scheinwerfer (mit 44) danach nahm er ein holzklotz mit 8 cm dicke. aber der holzklotz ging einfach nicht drunter. ich durfte wieder in mein polo steigen und heim fahren.

        mich kotzte es dermassen an.....

        also bauten wir in kurzer zeit die orginale federn auf die gekürzten stossdämpfer. ich fuhr dann wieder zum tüv. der 2. anlauf war dann auch nicht viel besser....
        der andere guthörende tüv-prüfer fand plötzlich dass mein polo zu laut ist. also stieg ich in mein auto wütend ein und fuhr heim!
        ich fand es zum kotzen....

        das war mein samstag vor einer woche!

        liebe grüße polomaus
        :'( :'(



        alter die gehn im moment ab...
        meinen ham se deshalb beschlagnahmt und nun wegen domlagern und stossdämpfer verschleiss stillgelegt...


        habe mir jetzt ein 60/40 bestellt. irgendwann mach ich mir tieferlegungs-domlager rein!
        soooo,.....


        gelöschtes Mitglied

          also ich war schon paar mal in der kontrolle

          80/60 fahrwerk mit 175/50R13

          federn vorne wurden anscheinend leicht nachgepresst. von Hosenrohr zu Boden (gerade straße) habe ich ca 4-5cm

          hm...schnell verkaufen das klo :P


          gelöschtes Mitglied

            hm...mist...jetzt hab ich angst...will doch auf meine 95/80 runter...verdammt


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