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Lichtaustrittskante...

Steili86c
  • Themenstarter

moin...

Soweit ich weiß darf die lichtaustrittskante nich unter die 50cm marke...

meine scheinwerfer stehen so ziemlich exatkt bei 50cm .. würde ihn aber vorne noch gerne 2-3cm tiefer haben... aber wo fängt die kante an?!



gelöschtes Mitglied

    am besten fahr zum tüv und frag da

    weil ich hab ja linsen scheinwerfer und da gilt die linsenkante, sagte mein tüv! hab aber schon oft genug gelesen, dass auch da trotzdem die unterkante gilt....alles ein wenig verwirrend find ich


    du nimmst ein weißes blatt papier befestigst es vor dem schein werfer machst das licht an und an der untersten kante vom licht kannste genau die höhe messen denn die kante ist ausschlag gebend


    mfg RS



    Steili86c
    • Themenstarter

    ah das klingt doch mal ganz gut ..werd ich mal probieren. Aber ich denke das wenn ich ihn noch ca 2cm tiefer lege er unter diese marke komm... was gibt es denn da für toleranzen ? oder sind diese 50cm die absolute grenze?


    ich hab beim mir damals wie das Fahrwerk neu drinne war und beim tüv war hat der Tüv-prüfer nachgemessen und es waren 48,7cm.... da meinte er so das is ja eigentlich nicht zulässig, aber naja ich habs euch gesagt das es nicht zulässig ist trags aber trotzdem ein.. mitlerweile hat sich mein Fahwerk noch gesetzt und bis jetz wurde noch nix bemängelt oder gesagt... aber 50cm ist normalerweise richtlinie.. japs


    toleranz für die lichaustrittskante sind +/- 50mm = 5cm


    Steili86c
    • Themenstarter

    bist du denn sicher das da soviel toleranz ist?


    meines wissens nach gibt`s da null toleranz... andererseits hab ich noch nie jemand mit nem zollstock an den scheinis gesehen...


    Steili86c
    • Themenstarter

    jap.. nur bevor ich hinterher stress mit den grünen oder so bekomme würde ich das gern vorher wissen



    Fakt ist das normalerweise bei der Eintragung die 500mm eingehalten werden müssen, im Zweifelsfall soll es der Prüfer mit ins Gutachten schreiben das zum Zeitpunkt der Abnahme es so ist. Für danach gibt es tatsächlich den §30 der StVZO der gewisse Messwertabweichungen angibt (eben die angesprochenen 50mm) allerdings ist dort alles sehr lasch beschrieben und ich würd mich nicht drauf verlassen das das die Rennleitung dann so abnickt. Zumal wenn es gleich 2 oder mehr Zentimeter sind die zu den 50cm fehlen denn so weit sollt sich kein Fahrwerk senken.


    Naja, ich hab n 60/40 Fahrwerk drinn und fahr mit 80/70 werten durch die gegend...


    Steili86c
    • Themenstarter

    naja ich wert einfach mal mit der werkstatt da wo ich mein fahrwerk einbauen und eintragen lassen hab nochmal sprechen


    hallo leute. zu dem thema hab ich auch noch ne brennende frage. hab bei mir nen 80/80fahrwerk im 86c und bin jetzt schon bei 47cm. alles eingetragen...
    jetzt wollt ich aber auf meine neuen felgen die 175/50R13 rauf ziehn und dann kommt er ja noch mal tiefer...
    hab ich nur glück gehabt mit dem tüver oder einfach nochmal zum selben fahren?
    was mach ich denn nu?


    Kann man mir das nochmal genau beschreiben mit dem messen?
    Weil die Unterkante vom Scheinwerfer bei mir ist bei 49cm...
    ebenfalls alles eingetragen.. und beim tüv der nen halbes jahr später gemacht wurde war mein scheinwerfer rechts zu niedrig eingestellt, habs dann mit ihm vor so ner Art Spiegelwand eingestellt....
    --
    mit Zollstock habe ich noch niemanden gesehen...


    gelöschtes Mitglied

      es ist nich die unterkante vom scheinwerfer, sondern die lichtaustrittskante!
      also die unterkante vom reflektor


      von 165/65 auf 175//50 sind nochmal 2 cm mehr teiferlegung.

      dann wärst bei45cm lichtaustrittskannte, das darf dir kein tüv eintragen, allerhöchstens könntest du versuchen nen gerichtlichen freibrief zu erwirken, ähnlkich dem von sportwagen, dass du dein auto so tief machen darfst wie du willst

      aber dann kannst dir von dem geld gleich nen Caymann S kaufen


      Zitat:

      also die unterkante vom reflektor


      okay.. dann sind es knapp 52cm... puhhh


      mal gucken. vielleicht hab ich glück. denn wo ich zum tüv war meinte der prüfer bei der tieferlegung lohnt es sich ja noch gar nicht zu gucken...
      also wär wohl noch nich so tief


      spätestens bei den 175/50/13er wird er schauen


      na ich hoffe doch nicht


      Liegt alles im ermessen des tüvers ABER die grünen haben IMMER noch das letzte wort. Also jedenfalls hier bei uns in berlin !
      Wobei ik von bekannten aus bayern gehört hab das das da genau anders herum ist !


      schwiegervaddern is hier bulle. und den hab ich mal gefragt. hier bei uns muss da schon ein spezi bei sein. sonst wird das keiner wissen.


      naja also ich kann sagen bei meinen vento sind es 46 aber de rhat eine sondergenemigung das er die 50 cm unterschreiten darf keine ahnung wie der vorbesitzer es eingetragen bekommen hat aber er hat es


      Moin Moin, es gelten 51 cm, keine 50! Bei normalen Scheinwerfern, die unterkante des Scheinwerfes, bei Linsen die Unterkante des des austettenten Lichtkegels! Wenn Linsen hast, und dein Bock noch tiefer haben willst, baust den auseinander, machst unten an der Linse mit em Eding oder ein bißchen Farbe einen Strich, schon is die unterkante nach oben verlegt, und ist nicht sichtbar, von aussen. Wenn die Kante weiter unten ist, und trotzdem eingetragen, machst Dich strafbar. Auch der Tüver ist ein Mensch!
      Das is mit vorsicht zu geniessen!

      Gruss


      Hy,
      Hätte dazu auch mal ne frage bin grad am überlegen welche tieferlegung ich mir bei meinem mit den 175/50r13 holn soll.
      Aber ab welchem bj. gilt das mit der austrittskante die einen sagen ab 1.1.88
      die andren sagen erst ab 89 wäre super wenn mir da einer weiterhelfen kann.

      Danke schonmal!

      mfg.


      Zitat:

      StVZO §50 Scheinwerfer

      (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich
      nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht
      darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und
      der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200mmüber
      der Fahrbahn liegen.

      Also gelten doch die 500mm und nicht 510mm!

      Übergangsvorschriften (§ 72 Abs 2)
      § 50 Abs 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem
      Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs 3 in der vor
      dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.


      Danke für die antwort!

      Meiner is am 13.6.88 zugelassen worden

      mfg.


      Die Lösung wäre:

      Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.



      mfg Poloraser



      Da verzichte ich lieber auf ein paar zentimeter.

      mfg.


      zu dem thema hätte ich aber auchnoch was zu sagen... also meines wissens ist es so, das die scheinwerferunterkante wie schon geschrieben nicht tiefer als 500mm liegen darf, der Prüfer aber bei der eintragung einen ermessenspielraum von 50mm hat (wissen beruht auf gesprächen mit nicht nur einem Prüfingeneur), heißt also, die Unterkannte darf effektiv nicht tiefer als 450mm liegen. Wer clever ist, federt das auto vor der Abnahme einmal aus und misst dann is beim polo ja nicht son großes problem...


      oha, da lag ich wohl falsch, aber dann sollte das Thema beendet sein! warum hast das nicht gleich gepostet?


      Setz dir doch die Scheinwerfer für`s Abblendlicht einfach höher!





      Denn da steht ja nur was für die Scheinwerfer für Abblendlicht und nicht`s über Stand- und/oder Fernlicht!


      das mit den 50mm ist falsch!

      es gibt keinen festgeschriebenen spielraum!

      Der § sagt ganz eindeutig. lichtaustrittskante nicht tiefer als 50cm!

      den einzigen spielraum wo die prüfer haben ist bei der bodenfreihet.
      es sind kine 7oder 8cm vorgeschrieben, sondern nur eine empfehlung um das ungehinderte vorankommen zu sichern.


      Moin Moin,
      Kollega von mir war beim Tüv, Karren zu tief. Die tiefste stelle darf 8cm nicht unterschreiten. Hat sogar den § gezeigt bekommen. Vorne konnte Prüfer nicht messen, nur hinten, da war er gerade mal bei 7,6 cm, Prüfer hat ein Auge zugredrückt. Soll seit 3 Jahren ca. gültig sein. Kollega muss morgen erneut hin, wegen Felgen, hab ihm gesagt, er soll sich den § aufschreiben, da will ich nachscauen, was drin steht. Poste es dann. Gruss


      gelöschtes Mitglied

        bau auf klarglasscheinwerfer um, dann kannste nochmal um 2 cm mogeln... oder fahr mit anderen felgen vor um bei der höhe zu schwindeln ...

        oder du suchst dir nen dekramann -frau der/die n auge zudrückt


        is schwachsinn! es gibt lediglich eine empfehlung, dass die tiefste stelle 8cm nicht unterschreiten sollte.


        Hab da son Toleranzenkatalog vom Tüv da....

        50mm sind das bei den Scheinwerfern^^


        @ uwä

        das mit den 8cm ist ermessenssache vom tüv, dafür gibt es kein gesetzt.
        deshalb machen manche tüver das auch, wenn du nicht auf den bremsenprüfstand kommst, bekommst du die tiefe nicht eingetragen.


        @ polo bj.79

        jau, sas sind eben die ratten. bis jetzt hab ich nch keinen § das müsste ja dann auch so drin stehen! denke ich mal.
        brauchst eigentlich nur 60/40 und scho bist drunter. meiner is 5mm unter der scheinwerfer unterkante. aber zum tüven einfach 3 bar in die vorderreifen, scho passt des!
        bin mal auf den § gespannt.

        gruss


        § 50 absatz 3 der stvzo
        Zitat:

        Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

        [Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar

      • die 8 cm sind aber auch nicht aus der luft gegriffen

        es gibt zwar keine direckte regelung die besagt das du über den 8 cm bleiben musst...indirekt aber schon...

        die komunen dürfen in baustellen etc frässkanten usw von max 8cm höhe haben...und da du den verkehr net behindern darfst durch zu geringe höhe musst du über 8cm bleiben um da rüber kommen zu können

        und das mit den 50mm spielraum halte ich für schwachfug...wieso schreiben se dann net gleich ins gesetz 450mm mindesthöhe?

        greetz


        1. was ist behindern... das sollte man erstmal definieren
        2. heißt es nicht, dass nur weil da eine 8cm kante ist, du da mit 5cm bodenfreiheit nicht drüber kommst, ohne den verkehr grob zu behindern, denn bei den meisten fahrzeugen liegen die tiefsten punkte genau zwischen den rädern, also auf achshöhe. woraus folgt, das bei ausreichender fahrwerkshärte selbst 2cm bodenfreiheit ausreichen würden um da drüber zu kommen... nicht das ich das gut heißen würde.
        Und die toleranz ist dafür da, um zu vermeiden, dass beispielsweise messungenauigkeiten die eintragung beeinflussen und um zusätzlich zu vermeiden, dass fahrzeuge, die ab werk schon eine ziemlich niedrige scheinwerferunterkante haben keine weitere tieferlegung mehr eingetragen bekommen...
        toleranzen haben schon ihre berechtigungen und die ermessenssache des tüvers ist doch was positives, also beschwert euch doch nicht...


        naja will dich sehen wie du ein auto mit 2cm an der tiefsten stelle heil über ne 8cm kante bringst...ohne kran !

        ja natürlich tiefster punkt ist mittelschaldämpfer beim polo und der hängt nunmal knapp hinter der vorderachse...aber der rest vom auto is ja auch noch da

        und ich bitte dich...messungenauigkeiten?ich denke dass ein prüfingenieur jawohl nen zollstock gerade halten kann

        und sportwagen ala ferrari etc haben sonder regelungen

        mfg


        der calibra z.B. hat original eine lak von 49cm und trotzdem kann man da ein fahrwerk einbauen und eintragen lassen!

        und das mit den 8cm ist eine richtlinie allerdings gibt es ein gesetz dass ein fahrzeug ein hinderniss von höhe x und breite x überfahren können muss ohne mit formfesten teilen dran hängen zu bleiben.....die lippe dürfte bspw. kratzen da sie formelastisch ist

        das gesetz besagt eindeutig dass die lka bei 50cm sitzen muss der spielraum gilt nur bei kontrollen z.B durch die Rennleitung.


        es geht bei messungenauigkeit nicht um zollstock gerade halten, sondern vielmehr darum, das ein fahrwerk nicht immer gerade steht und darum, dass das fahrzeug bei der prüfung ja nicht unbedingt das normalgewicht haben muss...


        Also vorweg es gibt keine Vorgaben in der STVZO über die Tieferlegung!

        Daher zieht man bei der Beurteilung den Paragraphen §30 StVZO heran:[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar



      • Außerdem erhalten die TÜVis Merkblätter um ihnen die Entscheidung leichter zu machen. Hierzu gibt es bei der Tieferlegung das Merkblatt 751,welches auch bei gerichtlichen Entscheidungen wohl oft herangezogen wird:

        Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

        Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
        Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
        Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

        Daraus ergibt sich letztlich,dass es eine reine Auslegungssache ist!
        Ist das Fahrzeug anders eingetragen hat der Fahrer die Verantwortung dafür ein entsprechendes Hindernis so anzufahren oder zu umfahren, das keine Beschädigungen,Gefährdungen oder Verkehrsbehinderungen auftreten.

        Passiert doch etwas darf er sich dann aber nicht beschweren,wenn er die Kosten aufgebrummt bekommt. (Ölbeseitigung..)

        Eine Mängelkarte oder gar Stilllegung ist daher meines Erachtens aber grundsätzlich nicht zu lässig, es sei den es schleifen bereits Teile oder es sind deutliche Spuren an festen teilen z.B Ölwanne etc zu erkennen,welche auf eine Gefähdung hindeuten.
        Vorausgesetzt natürlich es ist so vom TÜV abgenommen und eingetragen.


      • so siehts aus, man darf sich dann natürlich nicht beschweren, wenn man sich an einem schlagloch die ölwanne beschädigt, aber solang man niemanden gefährdet oder behindert, ist eine mängelkarte auch unbegründet. Was allerdings in der Praxis oft passiert, ist ne ganz andere sache :(


        Moin,

        Was ist denn so das tiefste Fahrwerk, dass man mit dem einhalten der Lichtaustrittskante fahren kann?

        Habe nämlich noch ein 60/50 Fahrwerk hier liegen... (Reifengröße 175/50r13)

        Wenn es aber auch tiefer möglich wäre würde ich in Erwägung ziehen ein Gewindefahrwerk zu kaufen...

        Was meint ihr, reicht das 60/50 oder doch lieber ein Gewindefahrwerk?

        Vielen Dank

        Gruß

        Julien


        Kläre das doch auf dem TÜV ab, wie tief und die Lichtaustrittskante

        Mfg


        Lichtaustrittskante liegt bei 50cm.
        Dann stell dich einfach mit nem Zollstock vors Auto und misst mal!


        So jetzt misch ich ahnungsloser Vogel mich mal ein xD

        Ich fahre nen 2f QP und der soll auch tiefer...
        Habe ein 60/50 Fahrwerk von AP wo die Dämpfer von AP selber schon gekürzt sind (Habe mir sagen lassen es ist sehr hart)
        Dazu kommen noch 7jx13 et20 und et23 auf 175/50r13...
        Nun zu meiner Frage...
        Bekomme ich da Probleme mit der Lichtaustrittskante?


        Hast du hier doch drei Posts vorher schon gefragt...
        Merkst du dir eigentlich noch welche Threads du hier vollschreibst?

        Mess wo deine Lichtaustrittskante jetzt liegt und dann ziehst du davon 50 cm ab und dann weißt du wieviel du tiefer kannst. Bedenke dass der Wagen aber durch die 175/50 R13 alleine auch schon tiefer kommt!

        Gruß Basti


        polotreff.de
        #53 - 13.11.2020lichtaustrittskante 50cm tüv
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