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Abschleppen eines nicht angemeldeten PKW?

Zitat:

Zitat:


? So´n Quatsch!



kein quatsch


Ist wohl Quatsch , mein Kollege war deswegen vor Gericht und hat eine Geldstrafe bekommen im 3 Steligen bereich und Punkte .

Hier handelte es sich um eine Tour von 4 Kilometer .



Das hier sehr viele verschiedene Meinungen sind, würde ich an deiner

Stelle mal paar Leute fragen, die es halt genau wissen und nicht so ein

gefährliches Halbwissen haben.

Denn wenn sie dich mit der Sache an die Karre pissen, bist alleine du schuld.

MfG Goldi


Zitat:

der,der im abgeschlepptem auto sitz,sollte auch nen führerschein haben!


falsch

der wo im abgeschleppten auto sitzt braucht keinen führerschein
er sollte nur in der lage sein ein auto zu lenken
ich glaub ma muss 15 oder 16 sein



des ist ja der hammer wieviele verschiedene aussagen es hier gibt und inkompetente aussagen

führerschein musst haben
und rote nummern, tageskennzeichen oder anmelden

ohne geht nichts


MATT-Edition
  • Themenstarter

Auf Grund der vielen veerschiedenen Meinungen bin ich denn auf Nummer sicher gegangen und hab rote Kennzeichen drangeschraubt. Sind sonntagnachmittag zwar schwer zu bekommen, aber nichts ist unmöglich...



Man(n) muss sich eben nur zu Helfen wissen


Mein Halbwissen dazu is auch nur:
geschlepptes Auto zählt wie Anhänger, den man aber auch ohne BE-Führerschein ziehen darf (natürlich nur zur Werke).
Folglich muss es angemeldet sein (müssen ja Anhänger auch) und Versicherung haben.

Der im hinteren Karren muss keinen FS haben, sondern nur Lenken, bremsen etc. können.

---

Wer hat Vollwissen zu bieten (mit Belegen)?


das Thema mit Strafe hatte ich schon mal:

1. Schleppgenehmigung erforderlich
2. Fahrer muss BE-Führerschein besitzen
3. geschlepptes Fahrzeug ist mitversichert über das Zugfahrzeug
4. Wer im gezogenen Fahrzeug sitzt braucht keinen FS

Alles Fakten die ich aus eigener (schlechter) Erfahrung gelernt habe.

Aber wie es in Deutschland halt so ist, ist es für jeden Polizisten auslegungssache. Aber sicher ist sicher

Gruß
Bolle


Hi habe es vor einer woche ein abgemeldetes fahrzeug abgeschleppt als du musst folgendes beachten :

1) Das Fahrzeug muss noch tüv haben und verkerhs tauglich sein .
2)hast du noch die alten kenzeichen des fahreugs wo rann die tüv plakette und die au zu erkennen ist .
3) der fahrer der das Fahrzeug zieht muss mindestens klasse 2 haben
hoffe ich konnte dir damit hlfen mfg vw boy



Zitat:

4. Wer im gezogenen Fahrzeug sitzt braucht keinen FS


sag ich doch ihr klugscheiser


stimmt er muss nur mindestens 15 jahre alt sein

(OLG Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).


habe noch was gegoogelt und folgendes gefunden damit ziehe ich meine antwort von ebem mit dem schleppen zurück !

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.

Dieser Artikel betrachtet das Thema aus der Sicht der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV).


So wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Januar 1999 den Abschnitt A der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO, §§ 1–15, Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) ersetzt hat, so hat das Inkrafttreten der FZV im März 2007 wesentliche Teile der Rest-StVZO erneuert (§§ 18, 21c, 24–28, 29a–h, 60, 60a).

Hauptsächlich im Hinblick auf das Problemfeld Abschleppen hat sich demnach Wesentliches getan – das Schleppen nach § 33 StVZO bleibt zunächst unberührt, wenngleich zu erwarten steht, dass mit der Überarbeitung der restlichen Paragraphen der StVZO diese Einzelvorschrift keine Rolle mehr spielen wird.

Das Abschleppen fand seinen rechtlichen Niederschlag im Klammervermerk des alten § 18 StVZO – dort waren abgeschleppte Fahrzeuge und Abschleppachsen explizit von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und mussten daher auch den üblichen Folgevorschriften nicht entsprechen. In der FZV ist das Abschleppen jedoch unbekannt – in den Begriffsbestimmungen nach § 2 FZV findet sich dieser Vorgang nicht mehr; auch ist in § 3 weder in Absatz 1 noch 2 eine entsprechende Ausnahme erkennbar.

Hieraus folgt, dass der nach StVZO angewandten Rechtspraxis (Abschleppen = Betriebsunfähigkeit + Ortsveränderung + Nothilfegedanke) die Grundlage entzogen ist. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministers gibt es in der FZV deswegen keine diesbezügliche Regelung mehr, da hauptsächlich davon ausgegangen wird, dass Pannenfahrzeuge, die abgeschleppt werden müssen, ohnehin zugelassen sind. Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen.

Die Schleppachse, so meint das Bundesverkehrsministerium, ist nach § 2 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein Anhänger und als solcher nach § 3 FZV zulassungspflichtig. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Ausnahme nach § 47 FZV zu beantragen.


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