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Darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug gestartet wer

hi, hab mal gegoogeld..........

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs.1 StrG ohne Erlaubnis eine Straße benutzt (§ 54 Abs.1 Nr.1 StrG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden (bisher 1000 DM, i.d.R. 40 bis 50 Euro). Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung (Ortsdurchfahrten bei Landes- und Kreisstraßen) zuständig ist (§ 54 Abs.3 Nr.1a StrG). Die Verfolgungsverjährung beträgt 6 Monate (§ 31 Abs.2 Nr.4 OWiG).

Abgrenzung öffentliche Straße / Privatfläche

Öffentliche Straße kann z.B. ein Weg sein, der im Privateigentum steht und geduldeterweise durch die Allgemeinheit als öffentliche Straße benutzt wird (BGH, NJW 1975, 444). Auch die Privatfläche vor einem Gebäude, welche ohne Abgrenzung dem Gehweg zugeschlagen ist und allgemein von den Fußgängern benutzt wird, ist öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO.

Hierfür einige Beispiele:

Eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt. Zufahrt zu geöffneten Tankstellen und der Raum bei der Zapfstelle. Ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz. Ein Parkhaus während der Öffnungszeiten. Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Umzäunung und Zugangskontrolle, wenn der Benutzerkreis nicht näher bestimmbar ist (Besucher, Patienten).

Privatgrund ist hingegen anzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr von Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anläßlich des Gebrauchs des Weges in solche treten. Nicht zur öffentlichen Straße zählen z.B. Grünstreifen, Straßengräben oder Mittelstreifen zwischen in entgegengesetzter Richtung verlaufender Fahrbahnen (OLG Düsseldorf, VM 1993, 46). Der Begriff der Straße nach der StVO beinhaltet somit zwar die öffentlich gewidmeten Straßen und Wege nach den Straßengesetzen, geht jedoch aber auch weit darüber hinaus.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

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das Abstellen von Reklamefahrzeugen auf der Straße allein zu Werbezwecken oder Verkaufszwekken ist Hindernis (VGH München, VkBl 65, 669; KG Berlin, VRS 34, 383);
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das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße das bei Bedarf - mit einem roten Kennzeichen versehen - zu Fahrten benutzt wird, ist Sondernutzung, wenn keine Verkehrsbehinderung festgestellt wird (BayObLG, DÖV 1977, 106);
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wer ein unbefugt auf seinem Grund abgestelltes fremdes Fahrzeug auf die Straße schiebt und dort in einer den Verkehr störenden Stellung beläßt, verstößt gegen § 32 StVO (BayObLG, NJW 1979, 1314);
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das Straßenverkehrsrecht befaßt sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat das Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, während das Straßenrecht sich mit den Rechtsverhältnissen auf öffentlichen Straßen befaßt. Es gibt aber auch Verzahnungen zwischen beiden Rechtsgebieten. Grundsätzlich bedarf zwar der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Keiner Erlaubnis bedarf es jedoch, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (OLG Zweibrücken, VRS 59, 155); - die straßenrechtlichen Vorschriften, soweit es sich um das Abstellen von nicht zugelassenen oder nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugen oder zugelassenen Kraftfahrzeugen zu verkehrsfremden Zwecken geht, beziehen sich nur auf Fälle, die nicht vom Tatbestand des § 32 StVO erfaßt werden. Wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt, so geht das Straßengesetz dem § 32 StVO vor OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; OLG Braunschweig, VRS 61, 226);
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der Verkehr kann schon dadurch erschwert werden, daß auf einer belebten städtischen Straße durch ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ein Parkplatz wegfällt (OLG Düsseldorf, VM 1975, 90).
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ist ein Fahrzeug nach Straßenverkehrsrecht nicht berechtigt, am Verkehr teilzunehmen oder ist es dazu wegen mangelnder Bereitschaft nicht in der Lage, dann liegt kein straßenverkehrsrechtlich geregeltes Parken sondern in der Regel ein dem Verbot des § 32 Abs.1 StVO zuwiderlaufendes Abstellen vor, das sich auch wegerechtlich nicht mehr als Gemeingebrauch darstellt (OLG Düsseldorf, VM 1975, 90).
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auch ein Fahrzeug kann ein Gegenstand im Sinne des § 32 StVO sein, nämlich dann, wenn es seinem Zweck, als Verkehrsmittel zu dienen, entfremdet wird (BayObLG, NJW 1956, 961).
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auch das Belegen eines Parkplatzes durch ein abgemeldetes, nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Kraftfahrzeug kann den Verkehr behindern oder erschweren (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; BayObLG, VRS 57, 60; OLG Düsseldorf, VM 1975, 69).



Fazit, lass dich nicht ärgern, ich frag morgen mal meinen Anwalt (verkehrsrechtler)


VWboy1988
  • Themenstarter

jut das wäre cool dann wissen wir genaueres habe aber auch mal gegoogelt wenn ich keine lärm oder sonstige belästigungen verursache sollte es kein problem sein mit dem auto



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