Leute Leute
Wann hören die Beiträge denn endlich mal auf, die nur halbwissen enthalten
Man muss die feinen Unterschiede im BürokratenLatein erkennen können
Es heißt, das ein Fahrzeug ein Hindernis von 11 bzw 8cm problemlos überfahren können sollte. Nicht muss.
Gesetzlich vorgeschrieben sind KennzeichenHöhe von vorne 20 cm, hinten 30cm, die Winkel von 30 Grad in der horizontalen und die LichtAustrittskante von 50cm. Nicht zu verwechseln mit der ScheinwerferUnterkante, was mir auch schonmal nen Prüfer weiß machen wollte, als ich meine Linsen verbaut hatte.
Also dein querLenker is dein Problem.
Ich wollt Grad sagen das ist ein reiner richtwert
Gut zu wissen, wo gibts das schwarz auf weiß? Prüfer´s Worte waren das, hab das mal so hingenommen.
Nicht immer alles so hinnehmen. Mal nachfragen, hinterfragen
Google einfach mal mindestBodenFreiheit. Über ein paar Ecken kommt man zu den GesetzesTexten. Den genauen Paragraphen kenne ich nicht. Bin auch nur mit dem Handy online, sonst hätte ich dir das schnell mal rausgesucht. Net alle Prüfer sind gleich. Manche nehmen es als vorschrift und andere als Richtwert.
D.h. mit nem 2er Polo vor 88/9 darf man so Tief wie man will? Da fällt die 50cm Lichtaustrittskante weg.
Im Prinzip schon. Aber wir wissen ja, das zwischen Theorie und Praxis Welten liegen. Natürlich darf dein Auto keine Gefährdung darstellen, was sich ja durch die Straßen von ganz alleine erklärt. Also so tief wie man will fällt aus. Nur die Gesetzgebung sagt das 88 die Grenze der Bestimmung ist, was die 50cm betrifft
Nein sure!, bei deinem Baujahr fällt das NOCH nicht weg. Denn Ab 01/88 war diese Vorschrift mit der Lichtaustrittskante mit 500mm gültig.
§50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht + §72 StVZO (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen)
§72 ist in diesem Fall der Ausschlaggebende, weil dort folgender Punkt zur Erklärung $50 steht:
§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
Ergänzend noch hierzu für Stragga... Fahrzeugmindesthöhe oder auch Bodenfreiheit -->
In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. [...
Zitat:
Nein sure!, bei deinem Baujahr fällt das NOCH nicht weg. Denn Ab 01/88 war diese Vorschrift mit der Lichtaustrittskante mit 500mm gültig.
Zitat:
vor 88/9