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Powertech Vollschalensitze eintragung=?

Frank09
  • Themenstarter

guten tag ich habe powertecht Dtm Competition Vollschalensitze die ich gerne in meinen polo bauen würde und eintragen lassen würde, es gibt aber keine papiere zu den sitzen auch nicht vom hersteller
wie bekomme ich die sitze eingetragen in Kombination mit Schrothgurten



gelöschtes Mitglied

    ich glaube das vollschalen garnicht mehr eingetragen werden dürfen.

    die rückenlehne muss verstellbar sein


    es werden nur noch sitze mit verstellung eingetragen



    leute wenn ihr sowas in die welt setzt dann belegt es mit fakten.ich persönlich behaupte das gegenteil.gewußt wo


    EinzelAbnahme !
    Bei austragung der hinteren sitze Können es ruhig schalen sein .
    Oder Klappbare Konsolen nutzen!


    gelöschtes Mitglied

      Seit wann kann man keine Schalensitze mehr eintragen is das erste das ich des höre

      Also entweder wenn die Sitzbank austragen lassen, dann is es halt nen zweisitzer oder klappbare konsolen unter die Sitze und fertig, dann ab zum TÜV


      Zitat:

      es werden nur noch sitze mit verstellung eingetragen


      stimmt absoulut nicht....

      Habe bei mir auch Vollschalensitze verbaut und letztes Jahr eingetragen per Einzelabnahme


      im ermessen dess prüfers mit verstellung is es einfacher habe selber Vollschalen drin und vor 2 jahren eintragen lassen in verbindung der hosenträger gurten und umtragung zum 2 sitzer und mein prüfer wollte die verstellbaren


      fakt ist man bekommt vollschalen eingetragen... im normalfall haben diese ja keine verstellung aaaaber viele prüfer nützen da ne kleine lücke.... und zwar muss der sitz lediglich OHNE werkzeug in seiner neigung verstellbar sein. dies bekommt man hin indem man die sitze mit der seitlichen befestigung anschraubt und dazu flügelschrauben benutzt. zum auf-zudrehen braucht man kein werkzeug und durch die löcher in der seitlichen befestigung in ihrer neigung verstellbar



      genau so war es bei au


      Also ich hab da mal was rausgesucht... Das ganz stammt nicht von mir und ist relativ lang. Aber sehr informativ.

      Zitat:

      ...also, es gibt erst ab 1996 Vorschriften für die Prüfung von Sitzen, die Frage wäre also welches Baujahr Du hast, die Gurtführung/Schlösser etc müssen aber original bleiben

      mal etwas ausführlicher (in einem anderen Forum gefunden:
      "
      STVZO
      § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

      (1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

      (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

      (3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

      (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

      (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.



      m §22a StVZO stehen Sitze nicht als BG-Pflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

      Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
      "Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen

      So soll es auch sein, denn es gibt keine gesetzliche Grundlage ein Gutachten, E-Zeichen oder ABE bei Halbschalensitzen zu verlangen, zumindest bis Baujahr Juni 1998.



      as mit "müssen geprüft sein" ist bei Sitzen bis Fz-Baujahr 01.Juni.1998 nicht erforderlich.

      Begründung:
      Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als BG-Pflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

      Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
      "Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein."

      Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

      Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:
      "Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG"

      Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

      Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:
      "Anhang I, Abschnitt 6:
      Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM. In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert: Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
      2.6.1 Längsverstellung
      2.6.2 Höhenverstellung
      2.6.3 Winkelverstellung(...)

      Anhang III ist für Busse und AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind."

      Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

      Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen:
      "§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden 1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
      a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
      b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

      2 für alle erstmals in den Verkehr kommendena) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
      b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar."

      Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
      Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

      Diese Fassung lautet wie folgt:
      "§ 35a (2) StvZO i.d.F. vor dem 1.6.1998ie Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind."

      Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

      Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":
      "Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,VkBl S 303iese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann."

      Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

      Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:
      "Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebenenach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen."

      Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

      Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

      Also beim E36 kann man sich ebenfalls verrückt nach einem E-Zeichen bei Sitz/Konsole suchen, da gibt es keins! Beim E46 sollte ein Prüfzeichen vorhanden sein...
      "

      Gruß


      Bekomm ich denn wirklich einen schalensitz mit verstellbarer Konsole eingetragen wenn ich noch die RückSitzbank drin habe. Bekommt man für'n 86c. Solche Konsolen?


      Ja abhängig vom Prüfer .
      Konsole Ja


      Also Meine Ansicht dazu:
      Mit klappbarer Konsole kein Problem.

      Ohne klppbare Konsole:
      Rücksitze müssen ausgetragen werden. Ausbau ist glaub ich nicht nötig, da es ja auch Bügel und Käfige mit Kreuz gibt bei denen die Rücksitzbank noch eingetbaut ist. Klär das aber am besten mit deinem Tüver ab.

      Sitzkonsolen bekommst du eigentlich überall her Wiechers Sandtler und co...


      Hab ich eingetragen, falls Briefkopie oder Eintragungsunterlagen gewollt, kurze Nachricht! Grüße


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