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abgemeldetes Auto abschleppen, erlaubt?

gelöschtes Mitglied
  • Themenstarter

also mit roten nummern kann man abgeschleppt werden und man kann auch selber fahren soweit dass auto zulässt.

zum thema rote nummern:

der fahrzeug führer muss net iwi zu der firma gehören der die kennzeichen gehören (hatten selber scho welche)

naja des alles hat sich eh scho erledigt werd den morgen sozusagen imprortieren lassen (kumpel mim hänger bringt ihn mir....)

aber trotzdem danke^^



Also mein Vater hat bei Bundeswehr alles gemacht daher durfte er mich abschleppen mit der Sondergenehmigung.

Zu der Roten Nummer , man muss nicht der Firma angehören sondern man muss sich ins Fahrtenbuch eintragen mit auto,datum,fahrer & so weiter.

Sonst kanns von der Polizei auf den deckel geben.


gelöschtes Mitglied
  • Themenstarter

meine rede



Einfach nur ein Schleppseil dran, einen Fahrer, der Klasse B besitzt, hinter das Lenkrad vom geschleppten Fahrzeug und einen mit einem B Führerschein in das schleppende Fahrzeug und los gehts!

Man braucht keine Nummern, keinen BE-Führerschein, sondern nur eine Genehmigung!

Zitat

StVZO § 33 "Schleppen von Fahrzeugen"

(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug
bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die
Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen
Ausnahmen genehmigen.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende
Sondervorschriften:

1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden
Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres
Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die
Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren.

3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen
Zug im Sinne des § 32.

4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug
als Kraftfahrzeug.

5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu
sein.

Zitat ENDE


gelöschtes Mitglied

    wenn man jetzt bein Abschleppen ist: Darf eigendlich auch einer ohne Führerschein hinten sitzten und mit bremsen usw? Also Zugfahrzeug mit Führerschein und abgeschleppter fahrzeug ohne Führerschein?


    Zitat:

    Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
    werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
    erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.


    Steht doch oben!
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil!


    Ich wollte natürlich nicht belehren ... nur von meiner eigenen teuren Angelegenheit erzählen, sei vorsichtig, nen Gesetzestext hatte ich auch dabei weil ich mir unsicher war, geholfen hatts nix !


    gelöschtes Mitglied
    • Themenstarter

    des hat sich eh scho erledigt...


    hab alles organiesieren können...

    hol den jetzt dann zu mir und dann werde ich mal foddos hier rein setzen


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