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Problem. Polizei. Auspuffblende.

Jury
  • Themenstarter

Moin Leute,

wurde letztens von der Polizei angehalten. Die wollte eine Abe für meine Auspuffblende sehn. Laut dem Händler wo ich diese erworben habe, brauche ich keine Abe und keine Eintragung. was mach ich jetzt? Muss spätestens bis Freitag zur Bullerei und meine Abe vorzeigen. Hier der Ausschnitt aus der Artikelbeschreibung.

Laut Beispielkatalog der Dekra zur StVZO §19 sind Blenden für Endrohre von Schalldämpferanlagen ohne Veränderung des Auslassquerschnitts ohne Einschränkung verwendbar.Es sind nur die Vorschriften über vorstehende Außenkanten und entsprechende Richtlinien zu beachten. Diese Auspuffblenden brauchen keine Genehmigung und auch kein Teilgutachten(ABE)

Dazu zu sagen ist, dass ich das Endrohr angeschweisst habe und nicht mit schrauben wie vorgesehen befestigt habe, aber das dient doch nur der Sicherheit. Der Durchmesser der originalendrohres ist ja schließlich gleich geblieben.

Vielleicht hat ja jemand ne ABE für nen Endrohr mit etwa diesen Maßen:

Gesamtlänge: 20,5 cm
Breite : 11,5 cm
Länge des verchromten Teils: 7 cm
Ausgangsöffnung 2 x ca: 5 cm



an dem endrohr muss doch ne nummer stehen, und die nummer muss auch in der abe stehen?!


Jury
  • Themenstarter

ne keine nummer, da keine abe.



damit wollte ich aussagen, das dir nciht einfach irgendjemand ne abe schicken kann, wo ne ganz andere nummer drin steht frag doch mal da nach, wo du das ding gekauft hast... ist nämlich üblich, dass du für die dinger ne abe brauchst....


Jury
  • Themenstarter

weiss keiner was zu diesem paragraphen?


vielleicht hättest du den bullen erklären müssen das du nich nur ein blender bis sondern auch eine blende hasXD

vielleicht dachten die du meins nen sporttopf.
kann mir nich vorstellen das man da irgentwas für haben muss...hat doch 0 verändert.

ich würd auf jezen nochma nachfragen ob die das wirklich meinen!?


Jury
  • Themenstarter

hm ja so wirds sein, aber zum thema blender Ich find man ist eher ein blender wenn man mit 1l hubraum runfährt und nen auspuff drunter hat der schreit wie was weiss ich was... :P


neee..der macht wirklich geräusche machen


Sobald du die Blende anschweißt kann es leicht sein das dann die ABE für die geschraubte Blende erlischt



gelöschtes Mitglied

    Zitat:

    Sobald du die Blende anschweißt kann es leicht sein das dann die ABE für die geschraubte Blende erlischt


    Welche ABE?


    Nicht abe meinte die BE. Eine BE besitzt das Ding, sobald es für dei Verwendung im KFZ zugelassen ist. Diese wird normalerweise durch eine Prüfnummer bestimmt. Diese Nummern regelt das Bundesamt für Verkehr. Nachzulesen § 19 Diese Dinger zum Schrauben sind ja keine festen Anbauten im Sinne der StVo. Diese sind aber dann nur zulässig wenn du es Anschraubst. Wird es verschweißt wird dieses als Anschweißendrohr gerechnet, für die braucht du eine ABE, da es sich dann um einen geänderten Auspufftopf handelt. Darum ist bei den Anschweißrohren meist eine ABE dabei, wo dieses auch drinsteht.


    Beachte den letzten Satz

    Zitat:

    § 30c Vorstehende Außenkanten
    (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr
    als unvermeidbar gefährden.
    (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser
    Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen
    wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn
    Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    >
    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch
    nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1. für diese Teile
    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt
    worden ist oder
    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines
    Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
    Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist
    oder
    2. für diese Teile
    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung
    nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend
    dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme
    einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
    von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit
    diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet
    sind oder
    3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
    dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus
    abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1
    Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
    4. für diese Teile
    a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen
    Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei
    bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
    Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb
    durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz
    5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
    oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht
    eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.



    Nochmal edit:

    Eigentlich musst du das Rohr abtrennen und Schrauben oder es Eintragen lassen weil du ja keine ABE dafür hast, bzw. die eigentliche ABE für des zu schraubende Rohr beim Anschweißen nicht mehr greifen würde wenn vorhanden


    Die ABE, die Du nicht hast.

    Wenn die Blende zum Anschrauben war und Sie wird geschweist, dann wird sie zum Teil des Abgasanlage. Abgasanlagen brauchen eine ABE. Mit dem Anschweisen erlischt diese, mit der Folge, daß Dein Auto keine Zulassung mehr hat.
    Das ist ein bußgeldpflichtiger Tatbestand und kostet mindestens € 20,00.

    Pech gehabt.
    Deshalb, Finger weg vom Auspuff und von den Lichtern.


    Jury
    • Themenstarter

    hm alles quatsch... war bei der dekra. der prüfer hat mir nen beleg ausgestellt in dem drinsteht, dass die Blende nicht eintragungspflichtig ist. Hab das dann den Beamten unter die Nase gedrückt und die meinten auch ist ok.


    polotreff.de
    #14 - 11.06.2008auspuffblende abe bedeutung wie baue ich eine auspuffblende das sie lauter geht braucht man für eine auspuffblende eine eintragung brauche ich für auspuffblende abe auspuffblende mit led zugelassen ? auspuffblende länge 12 cm auspuffblende für polo v anschweissendrohr vorschriften stvzo auspuff blende vorschrift für abe auspuffblende gutachten ohne auspuff einschränkung auspuffblenden+gutachten auspuff genehmigung richtlinien aussenkanten auspuffbende was muss man bei auspuffblenden beachten blende zum anschrauben suche abe auspuffblende auspuffblenden ohne abe anschweißen erlöschen der betriebserlaubnis beispielkatalog
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