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Darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug gestartet wer

VWboy1988
  • Themenstarter

Hallo leut habe voll die probleme mit meinem Nachbar der will mich Anzeigen weil ich ein nicht Zugelassenes Fahrzeug gestartet habe nur um fest zustellen ob irgendwas am motor defeckt ist! Habe ihn keinen meter bewegt weil mein grundstück nicht abgezeunt ist und für jeden zugänglich ist und dar mir auch klar ist dass das bewegen eines nicht zugelassenden fahrzueg strafbar ist ! Nun ist es auch nur zu test zwecken strafbar wenn man den motor startet vieleicht kann mir einer rat geben



Was hast denn du für Nachbarn?

Aber solang die Kiste auf deinem Grundstück steht kannst du doch eigentlich damit tun und lassen was du willst?!

Mfg


alter wie gehstn du ab
chill ma
du darfst auf deinem grundstück machen was du willst
häst mit deinem nicht angemeldeten fahrzeug sogar einma ums haus fahren können (wenn du platz hast)

also ich würd ganz provokant gleich nochmal anmachen und laufen lassn
sobin ich halt



also normalerweise is es nich verboten , meiner meinung nach . korregiert mich wenn ich da falsch liege


Sone Quacke... der soll die ..... halten, wieso sollte man den nicht sein Auto starten dürfen, egal ob angemeldet oder nicht Besofffen

Und ist doch dein Grundsrück, muss doch kein Zaun drumsein, wir haben auchn Hof, kann dochm Nachbar egal sein was ich da mit meinem Autom mache
Und wenn ich mirn Panzer hole und den ganzen Tag aufm Hof vor und Zurückfahre, kann dem doch wumpe sein


natürlich ist das nicht strafbar!

ich würde dein nachbarn auslachen!

wenn du auf deiner hofeinfahrt bleibst kannst du da machen was du willst!
du darfst nur nicht am straßenverkehr teilnehmen, und das würdest du wenn du vom hof fährst.
da es aber zu probe/testläufe des fahrzeugs dient oder du
ihn laufen lässt um ihn am leben zu erhalten (bewegungsfahrt kann man ja nicht sagen) kann er dir rechtlich rein garnix!

ausser es ist mittagspause, du hast kein auspuff drann und der motor sieht nur begrenzer..

gruß rene


kannst deinem Nachbar mal gemächlich sagen das er einen an der Fakel hat.... Natürlich darfst du ein Nicht zugelassenes Auto mal kurz laufen lassen. Es sei denn du tust es in der Ruhezeit von 22-7uhr morgens und Mittags von 12-15uhr. Wenn es nach solchen Leuten gehen würde wie dein nachbar dann Dürfte man ja nochnichtmal Samstags Nachmittags nen Benzin-Rasenmäher Benutzen.

Solche leute haben bei ihrer Frau nix zu melden und vergriesgnaddeln dann andere Menschen... Ich kann dir auch sagen das es zum Größten teil Rentner sind....


Steht das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück? Wenn ja brauchst du dir keine Gedanken machen, jeder kann auf seinem Grund und Boden machen was er will. Auch wenn es nicht eingezeunt ist, es ist ja Privatgrundstück und keine öffentliche Straße!

Nur wenn man sich im öffentlichen Raum bewegt darf man sowas nicht. Nur ich bin mir nicht mal sicher ob "Starten eines nichtangemeldeten Fahrzeuges im öffentlichen Raum verboten ist".

Grüße
Ralle


VWboy1988
  • Themenstarter

problem ist das dass ein mehrfamilien haus ist wo ich einen parkplatz angemietet habe da haste ja so reihen parkplätze Kotz



Zitat:

angemietet


richtig. genau das ist das wort was du brauchst!

du zahlst eine monatliche miete für diesen platz! also ist es zur zeit dein stellplatz. auf dem du dein auto laufen lassen darfst!

mach dir da keine gedanke drum.


Na und es ist dein Parkplatz, deiner sogar! Gut er gehört dem Vermieter, aber du bist der derzeitige Besitzer. Also keine öffentliche Straße.

Und selbst wenn, soll er dich anzeigen!

Entweder:
- die Polizei lacht ihn aus
- er hat keine Zeugen
- das Verfahren wird wegen keinem öffentlichen Interesse eingestellt

Mensch wenn sich unsere Justiz mit solchen Anzeigen beschäftigen würde, dann gäbe es keine Arbeitslosen mehr. Die sind dann alle Sachbearbeiter bei Gericht.


gelöschtes Mitglied

    ich sach ma, is nich verboten....

    hatte meinen jetz auch mal angeschmissen, abgemeldet und steht auch unter nem mehrfamilienhaus....
    nachdem er angesprungen war, hab ich erst gesehen, das die grün-weißen auf der treppe vom haus standen... bin dann auch rausgefahren und die haben NIX gesagt....
    also, is wohl nicht verboten....



    VWboy1988
    • Themenstarter

    voll treffer Taeddybaer´chn das ist son rentner und das schimme is das er selber an seiner kare so gar an einem sontags schraubt und da darfte nix sagen haste direckt die karre am nächtsen morgen verkratzt


    aber dein "netter" Nachbar ist ja nicht der Eigentümer des Mehrfamilienhauses oder ?


    Da kann dir nix passieren! Ich würde grad zum trotz des Auto öfter mal starten und laufen lassen!


    VWboy1988
    • Themenstarter

    nö zu glück nicht naja es geht eben nix überne eigene halle wo man sich aus toben kann in gewissen massen nartülich! der wird noch sein blaues wunder erleben wenn ich die komplettanlage drunter geschraubt habe drunter hab da kann er sich bei schlecker ohrstöpsel holen


    und? du bewegst das auto nicht... du dürftest das auto sagar bewegen, sofern du unter 6km/h bleibst und es zu verladezwecken ist.
    denn du nimmst ja nicht am öffentlichen straßenverkehr teil und du hast das auto auch nicht im öffentlichen raum abgestellt.
    Weise ihn doch mal gepflegt auf die allgemeinen ruhezeiten an sonn- und feiertagen hin...
    mein nachbar sagt auch nixmehr, nachdem ich nach seiner letzten aktion mal meine auspuffanlage umgebaut habe, was ich ja schon seit längerem vor hatte da wird dann halt vormittags um zehn angefangen, dann ab 12 drei stunden mittagspause und dann kann man ja durchmachen, bis es dunkel wird, wa


    VWboy1988
    • Themenstarter

    werde ich morgen direckt mal machen wenn ich ihn sehe wenn nich dann starte ich den motor dann kommmt er bestimmt wieder raus ! erstmal danke an alle


    gelöschtes Mitglied

      Wie ist denn dein Nachbar drauf? Ich hab meinen letzens auch mal angeschmissen (ohne Krümmer) und mein Nachbar fand das ganz super, dass der Hobel endlich wieder läuft...


      aupuff ab is er kalt gib iihm 6 1/2 ne ich hab auch das problem wen ich mal schraube onwohl das mein grundtück is und da standen den schon ein paar mal die polizei vor meiner tür da kannste drüber lachen


      bei mir würd nicht mal einer was sagn wenn ich unangemeldet rumfahr
      juckt bei mir keinen

      hab damals mein roller in der garage getunt
      imemr ohne auspuff oder so
      sau laut auf jedenfall
      ohne nummerschild un verkleidung rumgeheizt

      man braucht eben nette nachbarn


      VWboy1988
      • Themenstarter

      der grund warum er so drauf ist ist ja offensichtlich der is ein opel fahrer deswegen is er so scheisse drauf


      Ich hasse Spiesser! Normal müsste man den von morgens bis abends schlagen. Solange du nichts auf deinem Grundstück machst, was andere Gefährden könnte ist das ok. Am besten würde ich an deiner Stelle, den guten Mann einfach Ignorieren. Irgendwann ruft er die Polizei und die erklärt ihn dann weiteres.


      VWboy1988
      • Themenstarter

      da haste recht mal schauen wer dan zu letzt lacht


      hi, hab mal gegoogeld..........

      Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs.1 StrG ohne Erlaubnis eine Straße benutzt (§ 54 Abs.1 Nr.1 StrG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden (bisher 1000 DM, i.d.R. 40 bis 50 Euro). Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung (Ortsdurchfahrten bei Landes- und Kreisstraßen) zuständig ist (§ 54 Abs.3 Nr.1a StrG). Die Verfolgungsverjährung beträgt 6 Monate (§ 31 Abs.2 Nr.4 OWiG).

      Abgrenzung öffentliche Straße / Privatfläche

      Öffentliche Straße kann z.B. ein Weg sein, der im Privateigentum steht und geduldeterweise durch die Allgemeinheit als öffentliche Straße benutzt wird (BGH, NJW 1975, 444). Auch die Privatfläche vor einem Gebäude, welche ohne Abgrenzung dem Gehweg zugeschlagen ist und allgemein von den Fußgängern benutzt wird, ist öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO.

      Hierfür einige Beispiele:

      Eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt. Zufahrt zu geöffneten Tankstellen und der Raum bei der Zapfstelle. Ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz. Ein Parkhaus während der Öffnungszeiten. Straßen innerhalb eines Klinikgeländes trotz Umzäunung und Zugangskontrolle, wenn der Benutzerkreis nicht näher bestimmbar ist (Besucher, Patienten).

      Privatgrund ist hingegen anzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr von Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anläßlich des Gebrauchs des Weges in solche treten. Nicht zur öffentlichen Straße zählen z.B. Grünstreifen, Straßengräben oder Mittelstreifen zwischen in entgegengesetzter Richtung verlaufender Fahrbahnen (OLG Düsseldorf, VM 1993, 46). Der Begriff der Straße nach der StVO beinhaltet somit zwar die öffentlich gewidmeten Straßen und Wege nach den Straßengesetzen, geht jedoch aber auch weit darüber hinaus.

      Beispiele aus der Rechtsprechung:

      *

      das Abstellen von Reklamefahrzeugen auf der Straße allein zu Werbezwecken oder Verkaufszwekken ist Hindernis (VGH München, VkBl 65, 669; KG Berlin, VRS 34, 383);
      *

      das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße das bei Bedarf - mit einem roten Kennzeichen versehen - zu Fahrten benutzt wird, ist Sondernutzung, wenn keine Verkehrsbehinderung festgestellt wird (BayObLG, DÖV 1977, 106);
      *

      wer ein unbefugt auf seinem Grund abgestelltes fremdes Fahrzeug auf die Straße schiebt und dort in einer den Verkehr störenden Stellung beläßt, verstößt gegen § 32 StVO (BayObLG, NJW 1979, 1314);
      *

      das Straßenverkehrsrecht befaßt sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat das Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, während das Straßenrecht sich mit den Rechtsverhältnissen auf öffentlichen Straßen befaßt. Es gibt aber auch Verzahnungen zwischen beiden Rechtsgebieten. Grundsätzlich bedarf zwar der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Keiner Erlaubnis bedarf es jedoch, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (OLG Zweibrücken, VRS 59, 155); - die straßenrechtlichen Vorschriften, soweit es sich um das Abstellen von nicht zugelassenen oder nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugen oder zugelassenen Kraftfahrzeugen zu verkehrsfremden Zwecken geht, beziehen sich nur auf Fälle, die nicht vom Tatbestand des § 32 StVO erfaßt werden. Wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt, so geht das Straßengesetz dem § 32 StVO vor OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; OLG Braunschweig, VRS 61, 226);
      *

      der Verkehr kann schon dadurch erschwert werden, daß auf einer belebten städtischen Straße durch ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ein Parkplatz wegfällt (OLG Düsseldorf, VM 1975, 90).
      *

      ist ein Fahrzeug nach Straßenverkehrsrecht nicht berechtigt, am Verkehr teilzunehmen oder ist es dazu wegen mangelnder Bereitschaft nicht in der Lage, dann liegt kein straßenverkehrsrechtlich geregeltes Parken sondern in der Regel ein dem Verbot des § 32 Abs.1 StVO zuwiderlaufendes Abstellen vor, das sich auch wegerechtlich nicht mehr als Gemeingebrauch darstellt (OLG Düsseldorf, VM 1975, 90).
      *

      auch ein Fahrzeug kann ein Gegenstand im Sinne des § 32 StVO sein, nämlich dann, wenn es seinem Zweck, als Verkehrsmittel zu dienen, entfremdet wird (BayObLG, NJW 1956, 961).
      *

      auch das Belegen eines Parkplatzes durch ein abgemeldetes, nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Kraftfahrzeug kann den Verkehr behindern oder erschweren (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; BayObLG, VRS 57, 60; OLG Düsseldorf, VM 1975, 69).


      Fazit, lass dich nicht ärgern, ich frag morgen mal meinen Anwalt (verkehrsrechtler)


      VWboy1988
      • Themenstarter

      jut das wäre cool dann wissen wir genaueres habe aber auch mal gegoogelt wenn ich keine lärm oder sonstige belästigungen verursache sollte es kein problem sein mit dem auto


      polotreff.de
      #28 - 23.03.2009nicht zugelassenes fahrzeug
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