war bei mir ganz lustig kenne meinen tüv heini schon jahrelang und der schaute sich den heckscheibenwischer an und meinte der ist nix mehr muss ich dir bemängeln hab daraufhin einfach den wischer runter gemacht dann meinte er nene du wenn dann muss der bolzen auch weg also kurzerhand den motor raus und ohne mängel übern tüv ![]()
deckel drauf dicht und fertig
Also ich war diese woche persönlich mal bei der Tüvstelle Nord in meiner Stadt und habe nachgefragt. Der Prüfer sagte mir , dass es keine Pflicht sei den Motor zu haben , allerdings wenn er montiert ist und nicht funktioniert dann ist es wieder ein erheblicher Mangel.
LG Kevin
Zitat:
gibt doch tausend automodelle, die serienmäßig keinen haben, siehe bmw oder mecces....da sollte das doch eig kein problem sein...?
Selbst die StVZO lässt sich darüber nicht eindeutig aus!
Im § 40 (Scheiben und Scheibenwischer) steht:
Zitat:
§ 40
Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
Trocknungsanlagen für Scheiben
(1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben
von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus
Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher
Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen
können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des
Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und
verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern
versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so
zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs
geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge
mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben,
Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
Zitat ende!
Wobei man daraus nicht wirklich schlau wird!
Evtl. hilt dir da die Erläuterung 22 zum § 40
Da heißt es, Zitat:
Sichtbehinderung durch beschlagene Heckscheibe. OLG Düsseldorf, 1. Sen für
Bußgeldsachen, Beschl v 26. 10. 1990, 5 Ss (OWi) 360/90 – (OWi) 149/90 I, VerkMitt
1991 Nr 42: Die Sichtbehinderung des FzFührers nach hinten durch eine beschlagene
Heckscheibe kann durch das Vorhandensein eines zweiten Außenspiegels
ausgeglichen sein.
Nach § 23 Abs 1 Satz 1 StVO ist der FzFührer ua dafür verantwortlich, daß seine
Sicht nicht durch den Zustand des Fz beeinträchtigt wird. Die Sicht muß auch nach
hinten überschaubar sein. Sie darf bei nur einem Außenspiegel auch nicht durch
Schmutz, Eis- oder Wasserbeschlag beeinträchtigt sein. Eine Sichtbehinderung
nach hinten – so zB durch eine beschlagene Heckscheibe – kann aber durch einen
zweiten Außenspiegel ausgeglichen sein (vgl Mühlhaus/Janiszewski, StVO
12. Aufl, Rdn 2 zu § 23 StVO).
Also am besten ist, den Heckwischer austragen lassen. Dann bist du auf der sicheren Seite!