Gesetzlich zulässig ist eine Voreilung von 10 % zuzüglich 4 km/h (§57 StVZO). Bei 50 km/h darf die Voreilung also bis zu 9 km/h, bei Tempo 100 bis zu 14 km/h betragen. Diese recht großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer Bauvorschriften (hier: Richtlinie ECE R-39).
Beim Wegstreckenzähler ist (§ 57 StVZO) die maximal zulässige Abweichung auf 4% beschränkt.
ja scheiße würd ich sagen
Zitat:
ok und was kost der spaß
schon erfahrungen mitm tüv in pfarrkirchen?
ja 40 wären ja noch ok. aber des is dann nur überprüfung oder? kein angleich...
achso... ja weil der soll ja sehr kulant sein angeblich. war aber selbst a no ned dort.