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hallo habe mir ei fahrwerk gekauft 80/75 kann ich

hmm könnte mir gerade in ***** beißen das ich das Gutachten vor monaten vom Rechner gelöscht habe...

Hatte das Fahrwerk ja auch schonmal, war garnicht so schlecht.



Können tust du da viel, kommt halt immer drauf an was du alles an "Zusatzarbeiten" machen willst:

- bördeln
- ziehen
- Radlauf anschweissen
- Radhausschale rausnehmen
- Federwegsbegrenzer verbauen
- etc. blabla

Am gängigsten sind denke ich mit bördeln und ggf. ein wenig ziehen Felgen in 7x14 (vorne) und 8x14 (hinten)


gelöschtes Mitglied

    Zitat:

    hmm könnte mir gerade in ***** beißen das ich das Gutachten vor monaten vom Rechner gelöscht habe...

    Hatte das Fahrwerk ja auch schonmal, war garnicht so schlecht.


    Ist auch super das Fahrwerk. Hab noch ein Gutachten davon



    Zitat:

    Ist auch super das Fahrwerk. Hab noch ein Gutachten davon


    als PDF-Format aufm Rechner?


    gelöschtes Mitglied

      Ne, als original... Willst noch eins? Kann die immer bekommen....


      Ich hab es damals von FK als PDF auf meine eMail geschickt bekommen...
      Hab aber nicht bock nochmal Geld dafür auszugeben -.-


      gelöschtes Mitglied

        Oh man, ich spreche von kostenfrei... FK Händler?


        Ähm, öhh. Da gibts doch irgendwo die PN Funktion oder?....


        165/65R13 auf BBS 5,5x13 et38 passt ohne was zu machen.
        Hab die kombi selber gefahren.

        auf bild 3 siehst du wie tief das wird, hintere federn waren auf der höchsten nute!

        PS. hätte auch gepasst ohne dem ziehen und bördeln.



        12821_4.jpg
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        12821_5.jpg
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        12821_1.jpg
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        hi leute hab vor mirein 80/60 zu holen hab aber ka wie das sich mit bordsteinen etc. verhaelt... waere gut wenn ihr mir paar tipps geben koenntet oder so danke im vorraus


        willst du über bordsteine heizen?
        dann hol dir nen höherlegungskit

        ne im ernst, würde es meiden


        gelöschtes Mitglied

          Was meinst du mit Bordsteinen? Man sollte nicht drüber fahren....


          Zitat:

          Was meinst du mit Bordsteinen? Man sollte nicht drüber fahren....


          Also nicht mehr alltagstauglich! Unser Lieblingsplizist legt solche Farzeuge mit Vorliebe sofort still!

          Aber mal im Ernst: wie sieht es da mit Scheinwerfer-Unterkante aus? So von wegen 500mm über Fahrbahn und so....!?


          gelöschtes Mitglied

            Bei uns kein Problem. Und ein Polizist darf ein Auto sowieso schon mal gar nicht still legen. Nur ein von ihm bestellter Sachverständigter. Verstehe nicht das ihr alle solch Probleme mit der Austrittskante habt. Ob der Scheinwerfer nun in 50cm höhe seinen Dienst vollzieht oder in 45 cm höhe ist doch völlig egal. Man kann alles einstellen. Und jetzt komm mir keiner mit " dann scheint der aber nach oben und blendet " Schwachsinn...


            Zitat:

            Und ein Polizist darf ein Auto sowieso schon mal gar nicht still legen. Nur ein von ihm bestellter Sachverständigter.


            Das ist nicht ganz richtig: Er kann Dir die Weiterfahrt aufgrund begründeten Verdachtes so lange verweigern, bis ein aaS da drüber bzw. drunter geschaut hat!

            Zitat:
            Verstehe nicht das ihr alle solch Probleme mit der Austrittskante habt. Ob der Scheinwerfer nun in 50cm höhe seinen Dienst vollzieht oder in 45 cm höhe ist doch völlig egal. Man kann alles einstellen. Und jetzt komm mir keiner mit " dann scheint der aber nach oben und blendet " Schwachsinn...


            Ich denke, da reden wir ein wenig aneinander vorbei: Es geht um die physikalische Höhe der Scheinwerfer über der Fahrbahnebene, nicht um die Leuchtweite oder Winkel der Scheinwerfer oder Ähnliches.
            Diese Höhe der Scheinwerfer ist in der STVZO vorgeschrieben mit 500mm und hat 3% Toleranz wg. evtl. Fahrbahnunebenheiten. Im Klartext sollte da MIN 485mm anliegen, sonst gibt's ein Problem. Das weißt Du als Händler aber ja sicher.


            diese mail habe ich vor 2 wochen vom TÜV bekommen:

            Vielen Dank für Ihre Anfrage.

            Man muss unterscheiden zwischen Bodenfreiheit (= Raum zwischen Fahrbahn und tiefsten Punkt des Fahrzeugs) und Mindestanbringungshöhe von bestimmten Bauteilen.



            Für die Bodenfreiheit gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Maß. Das Fahrzeug muss straßenschonend konzipiert sein ( Übliches Mindestmaß liegt bei 80- 100mm)



            Für das Standlicht gibt es ein Mindestmaß der unteren Lichtaustrittskante: 350mm über Fahrbahn (§ 51 (3) StVZO) sowie für das vordere Kennzeichen Unterkante mindestens 200mm über Fahrbahn (§ 10 FZV).



            xD nene so überhaubt mim durchkommen in der stadt parkplätze sowas halt!
            was is mit felgen? wirklich nur 14zöller unter nem 80/60 sowas mein ich xD


            gelöschtes Mitglied

              Zitat:

              Man muss unterscheiden zwischen Bodenfreiheit (= Raum zwischen Fahrbahn und tiefsten Punkt des Fahrzeugs) und Mindestanbringungshöhe von bestimmten Bauteilen.



              Für die Bodenfreiheit gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Maß. Das Fahrzeug muss straßenschonend konzipiert sein ( Übliches Mindestmaß liegt bei 80- 100mm)



              Für das Standlicht gibt es ein Mindestmaß der unteren Lichtaustrittskante: 350mm über Fahrbahn (§ 51 (3) StVZO) sowie für das vordere Kennzeichen Unterkante mindestens 200mm über Fahrbahn (§ 10 FZV).


              Na sieht man mal. Danke für die Info. Dann gibbet ja keine Probleme. 200mm Kennzeichen ist vorhanden, 350mm mindestens Lichtaustrittskante locker. 500mm ist ja fast originalzustand


              gelöschtes Mitglied

                Zitat:

                Das ist nicht ganz richtig: Er kann Dir die Weiterfahrt aufgrund begründeten Verdachtes so lange verweigern, bis ein aaS da drüber bzw. drunter geschaut hat!


                Also hab ich da recht: ER DARF ES NICHT "STILL LEGEN"! Von weiterfahrt verbieten war nicht die rede.


                Zitat:

                Also hab ich da recht: ER DARF ES NICHT "STILL LEGEN"! Von weiterfahrt verbieten war nicht die rede.


                Röchtöööch!


                Zitat:

                Man muss unterscheiden zwischen Bodenfreiheit (= Raum zwischen Fahrbahn und tiefsten Punkt des Fahrzeugs) und Mindestanbringungshöhe von bestimmten Bauteilen.



                Für die Bodenfreiheit gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Maß. Das Fahrzeug muss straßenschonend konzipiert sein ( Übliches Mindestmaß liegt bei 80- 100mm)



                Für das Standlicht gibt es ein Mindestmaß der unteren Lichtaustrittskante: 350mm über Fahrbahn (§ 51 (3) StVZO) sowie für das vordere Kennzeichen Unterkante mindestens 200mm über Fahrbahn (§ 10 FZV).


                das gilt aber denke ich für österreich nicht für deutschland... da sind wir immer noch bei 500mm... leider...


                da muß ich dich entäuschen, diese e-mail habe ich vom tüv- süd in deutschland bekommen!


                hab mri gerade mal §51 durch gelesen... der gilt für begrenzungsleuchten... wenn das die aktuelle ist die ich gelesen habe aber das ich auf der seite vom Bundesministerium für Justiz war, denke ich passt das...

                §50 ist für die Scheinwerfer... und da steht dirn dsa man die 500mm haben sollte...

                vielleciht sollte der gut herr vom TÜV Süd mal seinen job überdenken


                kein plan er hat mir das geschickt und das führe ich einfach mit wenn die rennleitung mich anhalten sollt


                naja so unter uns... ich würd mich darauf nicht verlassen... wenne glück hast glückwunsch... aber sonst... was hast davon?! wir wissen beide das das totaler müll ist was der schreibt...

                Und ausserdem macht er die gesetze nicht... nur weil er das schreibt... ist es ja nicht anders...


                § 51
                (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.


                Zitat:

                naja so unter uns... ich würd mich darauf nicht verlassen... wenne glück hast glückwunsch... aber sonst... was hast davon?! wir wissen beide das das totaler müll ist was der schreibt...

                Und ausserdem macht er die gesetze nicht... nur weil er das schreibt... ist es ja nicht anders...


                richtig, mir auch egal ich hatte nie problem mit denen nur einemal wo die es stilllegen wollten aber ging nicht weil alles so eingetragen war.
                wir können jetzt da auch hin und her diskutiren aber bringen tut es keinem was, oder


                nein bringt es nciht... aber sollen ja auch nicht irgendwelche anderen falsche aussage bekommen und dann nachher wie blöd da stehen...

                mfg


                gelöschtes Mitglied

                  So wie Lil es schon sagt ist es richtig. Der §51 besagt die genauen Maße. Und zur Bodenfreiheit gibt es kein Gesetzt. Wenn jemand sagt du musst 8cm haben ist das blödsinn. Es steht nirgends geschrieben wie tief ein Auto sein darf, lediglich der Tüv Prüfer muss drauf hinweisen das es evtl. mal aufsetzen kann. Glaub mir, mach das schon ein paar Jährchen länger


                  Zitat:

                  Aber mal im Ernst: wie sieht es da mit Scheinwerfer-Unterkante aus? So von wegen 500mm über Fahrbahn und so....!?


                  Es ist nicht die ScheinwerferUNTERkante!
                  Sondern die Lichtaustrittskante zählt! Also so ist es bei uns zumindest


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