vw teilemarkt

80/60 tiefer beim Polo 86c mit 7J Sportstahl - fahrbar?

ich will mich auch nicht streiten,

aber erzähle mir mal wie du fährst ? du bist 100 pro auch unter die 50 cm



@76derby

Auch wenn es eigentlich nicht zur Antwort des Fragestellers führt und wir dafür bald ein eigenes Thema aufmachen müssen, welches es bestimmt schon gibt....
Nein, ich bin nicht unter den 50cm.
Ich habe, dank der Derbyscheinwerfer, eine Scheinwerferunterkante von 48cm und eine Lichtaustrittskante von 51cm. Das ganze mit 2 mm Reifenprofil wenn zum Sommer neue Reifen drauf sind, wird's sogar noch etwas mehr...
Ich möchte hier auch keinem mit erhobenem Zeigefinger drohen, ist schließlich alles euer eigenes Ding, wie und mit welchen Eintragungen ihr Fahrt.
Was ich nur nicht mag, ist wenn man Informationen weitergibt die nur der Halbwahrheit entsprechen und andere evtl. darauf vertrauen und damit auf die Nase fallen.
Ich habe selber nun schon zwei mal vor den Richtern gestanden, wegen Stillegung meines Einsers.
Ich hoffe für dich nicht, das du diese Erfahrung machen musst, aber spätestens dann wirst du merken was es mit den vielen schönen Eintragungen auf sich haben kann und wie sich dann  der liebe Prüfer, der diese vorgenommen hat, falls er denn erscheint, aus der Affäre ziehen kann...
Du, nur du allein stehst dann da mit deinem Anwalt, der wie meiner sehr gut sein muss, um da wieder rauszukommen....
Und nochmal zum Schluss es ist der 1.1.1988. Ab da muss die Lichtaustrittskante min. 50cm betragen und darf nicht höher als 120cm sein. Für Fahrzeuge die davor zugelassen wurden, gelten nur die 120 cm nach oben.
Das war's für mich jetzt hier, wiederhole mich auch nicht so gerne.
Sollte ich wirklich so daneben liegen,
bitte das Gegenteil beweisen mit Paragraph, Absatz, Absatz, bla,bla,bla.
Lasse mich gerne eines besseren belehren und werde mich, bei falschen Angaben meinerseits, natürlich entschuldigen!

Achso, fast vergessen,mal eben schnell abgetippt von meinem Gutachten:

Nach § 50 Abs.2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200mm liegen.
Mit Angaben hinsichtlich der Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2 "Übergangsvorschriften" die alte Fassung ab 01.12.1984. In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200mm begrenzt. Eine Begrenzung nach unten, wie in § 50 Abs.2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.

Gruß Andi


ok dann gebe ich dir in den einem punkt recht.
Es gilt ab EZ 88

Aber es gibt auch noch

Richtlinie Nr. 15 zu §30 StVZO

Die besagt das du 5 cm Tolleranz hast.

Und zu meinen Eintragungen, das ist keine gefälligkeitseintragung als SAT oder sowas.
Das Auto war schon in mehreren Verkehrkontrollen und auch beim regulären TÜV zur HU.
Keine Beanstandungen.

Gruß



liegt immer am tüver,

mein tüver ist letztes mal mit meinen polo in den bremsen prüfstand gefahren, es knallte einmal fürchterlich, da lag die ölwanne herrlich auffen boden.

ich nur oha, seine worte : ihr wollt das ja nicht anders.

er fährt n land rover, und nen t5 multivan mit schicke alus und spurplatten


Antworten erstellen

Ähnliche Themen