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Polo abgeschleppt

MA
  • Themenstarter

Hallo!

Habe eine Frage.
Kennt sich jemand mit Abschleppen aus?

Mein polo wurde letzte Woche abgeschleppt. Ich kam morgens zufällig noch dazu, als der "Depp" grad mein 3.Rad in der Zange hatte.

Meine Frage: Hätte er das Auto stehen lassen müssen und ich hätte eine Lehrfahrt bezahlen müssen!?
Oder war er im Recht es trotz meiner Anwensenheit(Abschleppen war noch nicht vollendet) das Auto weiter abzuschleppen(sprich beim 4.rad kralle festmachen,...)

Hat da jemand rechtliche Ahnung?
Viele sagen er hätte es nicht gedürft,einige sagen doch.....

Musste jetz 145 Öken zahlen:(
(PS: Die Stadt meinte sie müsste ein neues Schild aufstellen,als ich weg war-ist leider rechtens)



Hä ?

wie lange warst du denn weg ?

müssen die nicht ne gewisse zeit das vorher ankündigen bevor sie das durchsetzen ?


MA
  • Themenstarter

war 3 tage weg, am 4.wurde es abgesclheppt.

nein es gibt leider keine fristen:( laut anwalt muss man jeden tag nachschauen ob was neues steht...



MA
  • Themenstarter

weiß vielleicht jemand was zu meiner frage oben?


Wenn Du bereits vor Ort bist ist das sogar schon Diebstahl oder besser gesagt Unterschlagung.

Bin aber kein Verkehrsrechtsanwalt


MA
  • Themenstarter

Bräuchte da etwas Festes...


Kennt jemand einen,der sowas wissen könnte?


Dein Anwalt


MA
  • Themenstarter

das kostet...


soweit ich weiß sollte er es wieder loslassen sobald der fahrer etc auftaucht und du musst die leerfahrt bezahlen ...

habs bisher immer nur so mitbekommen...


greez boso



MA
  • Themenstarter

Danke, ich werde mal schauen ob ich dagegen vorgehen kann. hab ja genug Zeugen


ich hab mal schnell gegooglet aber nicht wirklich was zu deiner situation gefunden .. aber villeicht hilft dier der link ja weiter
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar



  • edit: hier :

    Unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme

    In der Praxis stellt sich jedoch überwiegend nicht die Frage der Störerauswahl, da hauptsächlich wohl Fahrzeuge abgeschleppt werden, bei welchen der Fahrer nicht anwesend ist. Ist der Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die unmittelbare Ausführung des Abschleppens gem. § 8 Abs.1 PolG möglich um den polizeilichen Zweck zu erreichen. Die unmittelbare Ausführung ist zulässig bei vertretbaren Handlungen, also i.d.R. auch bei Abschleppvorgängen. § 8 Abs.1 PolG ist jedoch nur in seltenen Fällen anwendbar beim Abschleppen aus Verkehrszeichen. Hier ist regelmäßig eine Ersatzvornahme gegeben. Es bedarf bei der unmittelbaren Ausführung nicht eines vorausgegangenen Verwaltungsakts. Die unmittelbare Ausführung hat den Charakter einer Ersatzvornahme (ohne eine solche zu sein; ausführlich hierzu Gaul a.a.O.), denn die Polizei handelt an Stelle des an und für sich zuständigen Störers.

    Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, wenn der Störer nicht bekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Zur Ermittlung des Fahrers oder Halters durch Anfrage bei der auswärtigen Zulassungsstelle besteht wegen der ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden Verzögerung keine Verpflichtung (VGH BW, VBlBW 1991, 434; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG Münster, NJW 1998, 2465).


    theoretisch warst du ja aufzutreiben .. du warst ja da :P eigentlich hätte er es abbrechen sollen und die leerfahrt in kauf nehmen müssen oder?


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